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Publikation
Wind

# Themen Planung

Datum der Entscheidung 09.12.2015

Stand der Bearbeitung Januar 2017

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 2 K 60/14

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Raumordnung, Bauleitplanung

Soweit ein Raumordnungsplan, der als Ziele der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Vorranggebiete für Windkraftanlagen mit Ausschlusswirkung enthält und an den ein Bauleitplan angepasst wurde, gerichtlich für unwirksam erklärt wird, weil die Vorranggebiete abwägungsfehlerhaft ausgewiesen wurden, „infiziert“ dieser Fehler den Flächennutzungsplan, soweit dieser die Flächen aus dem Raumordnungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übernommen hat.