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Publikation
Wind

# Themen Planung

Datum der Entscheidung 30.07.2015

Stand der Bearbeitung Februar 2016

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 12 KN 220/14

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Raumordnung

Ein Regionales Raumordnungsprogramm, welches ein Vorranggebiet für Windenergie in einer Entfernung von 583,96 Metern zu einem Wohnhaus ausweist, verstößt nicht gegen das planerische Gebot der Rücksichtnahme. Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte und die Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung sind in dem Fall noch möglich und von Standpunkt und Typ einer etwaigen Anlage abhängig.