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Publikation
Wind

# Themen Planung, Windenergie im Wald

Datum der Entscheidung 13.07.2017

Stand der Bearbeitung Oktober 2017

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 12 KN 206/15

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Raumordnung

  1. Wenn aufgrund einer Genehmigung mit (umfangreichen) Maßgaben ein als Satzung beschlossenes Regionales Raumordnungsprogramm inhaltlich geändert wird, reicht es nicht aus, dass die Ursprungsfassung ausgefertigt worden ist, sondern es bedarf der Ausfertigung der Satzung in der geänderten Fassung.
  2. Es ist abwägungsfehlerhaft, bei der Konzentrationsplanung Windenergie im Rahmen eines Regionalen Raumordnungsprogramms bisher nicht bebaute Gebiete als „Siedlungsfläche“ den „harten“ Tabuzonen zuzuordnen, wenn diese „lediglich“ durch Flächennutzungsplan als „Siedlungsfläche“ eingestuft wurden.
  3. Ebenso abwägungsfehlerhaft ist es, wegen der „optisch bedrängenden Wirkung“ aus Gründen des Gebots der Rücksichtnahme das Dreifache der Gesamthöhe der Referenzanlagen als „harte“ Ausschlusszone zu betrachten.
  4. Die generelle Einstufung von Wald als harte Tabuzone stellt ebenfalls einen Fehler im Abwägungsvorgang dar.
  5. Ein Regionales Raumordnungsprogramm kann nur hinsichtlich eines Teilbereichs – hier der Ausweisung von Eignungsgebieten – unwirksam sein. 

(amtliche Leitsätze)