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Publikation
Wind Solar

# Themen Genehmigung

Datum der Entscheidung 12.10.2022

Stand der Bearbeitung März 2023

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 12 MS 188/21

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren

  1. Werden Windenergieanlagen, die nicht als Nebenanlagen geplant sind, sondern allgemein der Stromerzeugung dienen, und die an dem für sie vorgesehenen Standort das Erscheinungsbild eines nicht besonders bedeutsamen Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigen würden, zur Genehmigung gestellt, ist im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NDSchG n. F. eine genehmigungsbehördliche Prüfung sich aufdrängender Standortalternativen geboten, aber grundsätzlich auf das Gebiet der Standortgemeinde beschränkt.
  2. Der Landesgesetzgeber ist durch den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nicht gehindert, auch solche Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals zuzulassen, die dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, und gleichwohl deswegen den Denkmaleigentümer weder denkmalrechtlich zu entpflichten noch zu entschädigen.
  3. Ist ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben der Windenergienutzung gemäß § 8 NDSchG i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 NDSchG n. F. genehmigungsfähig, steht seiner Genehmigung der öffentliche Belang des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) nicht entgegen.
  4. Die auf der Grundlage des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB grundsätzlich zu fordernde Sicherheitsleistung für den Rückbau einer Windenergieanlage muss auch die Kosten eines solchen Rückbaus abdecken, der im Wege einer Ersatzvornahme erfolgt, die erst nach einem erwartbaren, fernen Ende der Laufzeit der Anlage erforderlich wird. Die Bemessung der Rückbausicherheit hat deshalb die bis dahin voraussichtlich eintretenden Preis- und Kostensteigerungen einzubeziehen. 

(amtliche Leitsätze)