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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung

Datum der Entscheidung 03.08.2016

Stand der Bearbeitung Januar 2017

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 8 A 10377/16

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren

§ 85 LBauO [bauordnungsrechtliche Befugnis zum Erlass nachträglicher Anordnungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren, Anm. d. Red.] ist für die nachträgliche Anordnung gegenüber immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen anwendbar, sofern damit die Erfüllung baurechtlicher – und nicht bloß immissionsschutzrechtlicher – Pflichten verfolgt wird. 

Der Vorrang zugunsten eines Vorhabens entfällt, sobald es wesentlich geändert wird. 

(amtlicher Leitsätze)