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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung

Datum der Entscheidung 07.02.2023

Stand der Bearbeitung August 2023

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 5 K 171/22

Rechts-/Themengebiet Erneuerbare-Energien-Gesetz, Genehmigungsverfahren, sonstige öffentliche Belange

1. - 4. […]

5. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde ist ebenso wie das Gericht in materieller Hin sicht nicht an die fachliche Beurteilung der Denkmalschutzbehörden und insbesondere des Landesamts gebunden. Genehmigungsbehörde und Gericht haben die Beurteilung des Landesamts hinsichtlich ihrer Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden. (Rn.101)

6. + 7. […]

8. Das Gewicht des für die Maßnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 DSchG M-V (juris: DSchG MV) einzustellenden öffentlichen Interesses hat der Bundesgesetzgeber mit § 2 S 2 EEG für Abwägungsprozesse voreinge stellt. (Rn.155)

9. Die Regelungen in § 2 EEG (juris: EEG 2014) finden auch für die Genehmigung einzelner Windenergieanlagen Anwendung. Es liegt auf der Hand, dass das gesetzgeberische Anliegen, Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien nur dann greifen kann, wenn die Regelungen des § 2 EEG (juris: EEG 2014) auf der Ebene der Einzelfallgenehmigung zum Tragen kommen und nicht nur als eine Art Programmsatz für die Exekutive missverstanden werden. (Rn.159)

10. § 2 S. 2 EEG (juris: EEG 2014) ist dabei als sog. Sollbestimmung dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden können, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären. (Rn.160)
(amtliche Leitsätze)