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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung

Datum der Entscheidung 14.09.2020

Stand der Bearbeitung März 2021

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 10 A 17.17

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Raumordnung, Bauleitplanung

1. § 7 Abs 6 S 1 ROG in der Fassung vom 24. Juni 2004, § 2a Abs 7 S 4 RegBkPlG vom 12. Dezember 2002 in der Fassung vom 28. Juni 2006 (…), § 10 Abs 1 S 3 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 und § 2 Abs. 3 S. 6 RegBkPlG in der Fassung vom 8. Februar 2012 enthalten keine Beschränkung auf schriftlich zu formulierende und elektronische zu versendende Stellungnahmen. Diese können vielmehr auch zur Niederschrift abgegeben werden. (Rn. 88)

2. Regionalpläne sind ordnungsgemäß auszufertigen. (Rn. 96)

3. - 6. […]

7. Zweifelhaft ist, ob die unterbliebene Abgrenzung und die daraus resultierende Einordnung der gesamten Abstandsfläche bei Windenergieanlagen als „weiche“ Tabuzone auf einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot deutet. (Rn. 145) (…). 

(amtliche Leitsätze)