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Publikation
Wind

# Themen Schall

Datum der Entscheidung 13.06.2019

Stand der Bearbeitung Oktober 2019

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 7 U 140/18

Rechts-/Themengebiet Immissionsschutz

  1. Im Rahmen des zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 906 Abs. 1 BGB wegen Immissionen von Windenergieanlagen muss zunächst der Störer darlegen und beweisen, dass sich eine Beeinträchtigung nur als unwesentlich darstellt. Nur wenn der Störer im ersten Schritt den Nachweis erbracht hat, dass die Grenz- oder Richtwerte nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB eingehalten sind, kommt ihm die entsprechende Beweiserleichterung zu Gute. Erst in einem zweiten Schritt ist es dann Sache des Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, welche diese Indizwirkung erschüttern könnten. Im Rahmen einer abschließenden Gesamtwürdigung aller die jeweiligen Immissionen charakterisie- renden Umstände muss der Tatrichter beurteilen, ob die Beeinträchtigungen „wesentlich“ oder „unwesentlich“ sind. An öffentlich-rechtliche Grenz- oder Richtwerte ist er dabei nicht gebunden.
  2. Infraschall ist messbar und deshalb grundsätzlich in die immissionsrechtliche Bewertung mit einzubeziehen. Die Schwierigkeit des medizinischen Nachweises einer entsprechenden Belastung auf den Menschen entbindet nicht von der Notwendigkeit, zunächst eine entsprechende Belastung festzustellen. 

(redaktionelle Leitsätze)