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Publikation
Wind

Datum der Entscheidung 11.03.2020

Stand der Bearbeitung Juli 2020

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 3 Kart 772/19

Rechts-/Themengebiet Erneuerbare-Energien-Gesetz

Bei § 36f Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 kommt es allein auf die tatsächliche Genehmigungslage an,
d.h. darauf, ob durch die zuständige Genehmigungsbehörde eine immissionsschutzrechtliche
Änderungsgenehmigung erteilt worden ist. Eine eigenständige, materiellrechtliche Prüfungs-
pflicht der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der immissionsrechtlichen
Entscheidung der Genehmigungsbehörde besteht in diesem Rahmen ebenso wenig wie eine
Pflicht, anhand eines eigenständigen energiewirtschaftsrechtlichen Prüfungsmaßstabes zu
beurteilen, ob eine Änderung der Genehmigung i.S.d. § 36f EEG 2017 vorliegt.
(amtlicher Leitsatz)