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Wind

# Themen Finanzielle Teilhabe

Stand 20.03.2026

Betreiber von Windenergieanlagen können Kommunen im ganzen Bundesgebiet freiwillig an den Erlösen von Windenergieanlagen beteiligen – Grundlage ist § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023. Berechtigt sind alle Kommunen, deren Gebiet sich ganz oder teilweise innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 2,5 km um eine Windenergieanlage (WEA) mit einer Leistung von mehr als 1 MW befindet. Je mehr Fläche einer Kommune im Umkreis um eine Windenergieanlage liegt, desto höher ist die mögliche Teilhabe. 

Für die Abschätzung des Einnahme-Potenzials von Kommune A wird angenommen:

Die Betreiber der WEA entscheiden sich freiwillig, 0,2 Cent/kWh an Kommunen zu zahlen. Unter der Annahme von 2.000 Volllaststunden je WEA und einer spezifischen, angenommenen Leistung je WEA ergeben sich für Kommune A unterschiedliche Einnahmen. Diese Annahmen gelten auch für die Abschätzung des Einnahme-Potenzials von Kommune B und C.

Der Kreis in Magenta zeigt einen Umkreis mit einem Radius von 2,5 km um eine Windenergieanlage. Um die Kommune A ist ein grauer Bereich von 2,5 km Breite eingezeichnet. Für Anlagen in diesem Bereich kann Kommune A Zahlungen erhalten.