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Publikation
Wind Solar

# Themen Planung

Datum der Entscheidung 25.06.2020

Stand der Bearbeitung März 2021

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen C-24/19

Rechts-/Themengebiet Europarecht, Umweltprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfung

  1. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG (…) ist dahin auszulegen, dass ein von der Regierung einer
    föderalen Einheit eines Mitgliedstaats angenommener Erlass und ein von ihr erlassenes Rundschreiben,
    die jeweils unterschiedliche Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen
    enthalten, unter den Begriff „Pläne und Programme“ fallen.
  2. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 ist dahin auszulegen, dass ein Erlass und ein Rundschrei-
    ben, die jeweils unterschiedliche Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanla-
    gen enthalten, darunter Maßnahmen in Bezug auf Schattenwurf, Sicherheit und Geräuschpegelnormen,
    Pläne und Programme darstellen, die nach dieser Bestimmung einer Umweltprüfung unterzogen werden
    müssen.
  3. Ein nationales Gericht kann, wenn sich herausstellt, dass vor der Annahme des Erlasses und des Rund-
    schreibens (…) eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42 hätte vorgenommen werden müssen,
    (…) die Wirkungen dieser Rechtsakte und dieser Genehmigung nur dann aufrechterhalten, wenn ihm dies
    (…) durch das innerstaatliche Recht gestattet ist und wenn sich die Aufhebung der Genehmigung signifi-
    kant auf die Stromversorgung des gesamten betreffenden Mitgliedstaats auswirken könnte (…).

(Beantwortung der Vorlagefragen)