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Publikation
Wind

Datum der Entscheidung 14.07.2020

Stand der Bearbeitung März 2021

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen XIII ZR 12/19

Rechts-/Themengebiet Erneuerbare-Energien-Gesetz

Die im Sinne des EEG unmittelbar räumliche Nähe von Windenergieanlagen liegt vor, wenn eine technische und organisatorische Zusammengehörigkeit von Anlagen gegeben ist. Es ist bei der Bewertung unmittelbar räumlicher Nähe in erster Linie auf eine funktionale Nähebeziehung der Anlagen ab- zustellen. Die Abstandsgrenzen zwischen den Anlagen eines Windparks sind für diese Bewertung nachrangig. 
(redaktioneller Leitsatz)