FINANZIELLE TEILHABE
Abschätzung der möglichen finanziellen Teilhabe von Kommunen an Windenergieanlagen unter Anwendung geltender Gesetze.
Quick-Start
- Kommune über das Suchfeld oder einen Klick in der Karte auswählen.
- Die mögliche finanzielle Teilhabe-Summe der Kommune wird im Infobereich links angezeigt.
- In der Karte werden für die ausgewählte Kommune alle relevanten Anlagen als Punkte dargestellt.
Auswahl der Kommune
Der Wechsel der Kommune erfolgt mit den gleichen Auswahlmöglichkeiten wie beim Quickstart.
Eine ergänzende Ortsteilsuche wird mit dem Rautezeichen "#" am Ende des Suchstrings aktiviert.
Gesetzesauswahl
Standardmäßig ist die bundesweit freiwillig anzuwendende Regelung des § 6 EEG 2023 voreingestellt.
Die Teilhabegesetz der Ländersowie eine Version für Anlagen, welche nicht älter als 15 Jahre sind, kann über das Dropdown-Menü in der Navigationsleiste ausgewählt werden.
Eine Kurzzusammenfassung der ausgewählten gesetzlichen Regelungen und ihrer Umsetzung für die Berechnung wird nach Klick auf den Knopf mit dem Paragraphen Symbol eingeblendet.
Anlagenübersicht für eine Kommune
Ist das Infofeld an der linken Seite eingeklappt, öffnet der grüne Report-Button öffnet ich eine Übersichtstabelle. Sie listet alle in der Abschätzung berücksichtigten Windenergieanlagen und deren potentiellen Teilhabebeträgen auf.
Berücksichtigt wird eine Anlage, wenn ein Teil des kommunalen Gebietes mit einem Teil des gesetzlich festgelegten Umkreises um die jeweilige Anlage überlappt. Dieser Überlappungsbereich wird als prozentualer Flächenanteil der Kommune an der Anlage aufgeführt.
Kommunenübersicht zu einer Anlage
Es besteht die Möglichkeit, die Abschätzung der Teilhabeanteile für alle von einer einzelnen Anlage betroffenen Kommunen abzufragen.
Diese Windenergieanlagen können mit einem Klick auf die entsprechende Zeile in der Report-Tabelle oder auf den Kartenpunkt aktiviert werden. Liegen die Koordinaten zweier oder mehrerer Anlagen zu dicht beieinander erscheint ein Pop-up mit einer Auswahlmöglichkeit über die Marktstammdatennummern.
Ein erneuter Klick auf den Punkt der Anlage löscht die Markierung.
Abfrage erweiterter Anlagendetails
Zusätzlich zu der Auswahl von sieben Eigenschaften der Windenergieanlage können alle öffentlich zugänglichen Informationen dieser Anlage über den MaStR-ID-Link (beginnend mit "SEE") in der Kopfzeile erreicht werden.
Web-Anwendung
Abschätzung der möglichen finanziellen Teilhabe von Kommunen an Windenergieanlagen
Erstellt von der Fachagentur Wind und Solar e.V.
Fanny-Zobel-Straße 11 | 12435 Berlin
mapservice[at]]fa-wind-solar.de
Die Angaben zur möglichen finanziellen Teilhabe von Kommunen an Windenergieanlagen sind SCHÄTZWERTE.
Inhaltliche Hinweise
- Die Informationen zu den Windenergieanlagen können unvollständige oder fehlerhafte Angaben - auch zu deren Standorten - enthalten.
- Die App verwendet keine Einspeisedaten pro Windenergieanlage und pro Jahr, sondern nimmt einen konstanten Wert von 2.000 Volllaststunden an, der für alle Anlagen gleichermaßen als Netzeinspeisung gilt.
- Die Rechtsauslegung der Teilhabe-Gesetze ist noch nicht abschließend geklärt und ihre Umsetzung kann vertraglich variabel gestaltet werden. In der Berechnung wird der anzustrebende Höchstbetrag abgeschätzt.
- Die Gesamtsumme ergibt eine Größenordnung der möglichen finanziellen Teilhabe für einzelne Kommunen über alle nach dem ausgewählten Gesetz zu berücksichtigenden Windenergieanlagen.
- Die angegebenen Beträge in Euro dienen lediglich der Orientierung über die Höhe möglicher Zahlungen und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar.
Rechtliche Hinweise
- Die Fachagentur Wind und Solar übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die sich aus der Nutzung dieser Anwendung ergeben.
- Die bereitgestellten Informationen entsprechen keiner rechtsverbindlichen Auskunft.
- Es besteht kein Anspruch auf Richtigkeit der Angaben aus Quellen Dritter, zum Beispiel für die korrekte Verortung der Windenergieanlagen überwiegend basierend auf dem Marktstammdatenregister.
- Die in die Berechnungen einfließenden Ableitungen und Annahmen wurden nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt.
- Voraussetzung einer finanziellen Beteiligung von Kommunen ist - mit Ausnahme des Brandenburger Windenergieabgabengesetzes - eine vertragliche Vereinbarung zwischen Kommune und Anlagenbetreiber.
Technische Hinweise
- Diese Browser-Version der Anwendung ist für die Nutzung mit Desktop-Geräten vorgesehen.
- Die Nutzung mit mobilen Geräten ist nur eingeschränkt möglich.
- Anwendung wurde auf den aktuellen Versionen der Browser Chrome, Edge, Mozilla und Safari getestet.
- Sie kann jederzeit ohne Ankündigung weiterentwickelt werden.
- FA Wind (2023): Mustervertrag § 6 EEG inkl. Beiblatt und FAQ
- FA Wind (2023): Überblickstabelle zu den Landesgesetzen bzgl. finanzieller Teilhabe In: FA Wind (2023): „Segel setzen! – Land in Sicht?“. Dokumentation des 6. Länderfachgesprächs zu Öffentlich keitsbeteiligung und finanzieller Teilhabe. Seite 9f.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die vorliegende Anwendung wurde entwickelt, um schnell und unkompliziert das Potential finanzieller Teilhabe von Kommunen an Windenergieanlagen zu vermitteln. Es wird die Größenordnung finanzieller Teilhabe abgeschätzt, den die Kommune für alle zu berücksichtigenden Windenergieanlagen pro Jahr aufgrund der Teilhabe-Gesetze erhalten könnte. Zusätzlich wird für jede Windenergieanlage ermittelt, welche umliegenden Kommunen zu welchem Anteil finanziell beteiligt werden können.
Ziel dieser Anwendung ist für alle Teilhabe-Gesetze in Deutschland eine Orientierung zum Umfang finanzieller Teilhabe zu ermöglichen.
Eine finanzielle Beteiligung an Windenergieanlagen kann dazu beitragen, deren Akzeptanz vor Ort zu steigern. Die bundesgesetzliche Regelung nach § 6 EEG 2023 ermöglicht den Betreibern von Windenergieanlagen umliegenden Kommunen freiwillig eine finanzielle Beteiligung anzubieten.
Um erneuerbare Energien noch stärker zu fördern, sehen die Landesgesetze zusätzlich eine verpflichtende Zahlung an Kommunen und häufig auch direkt an die anliegenden Bürger vor.
Die Zahlungen nach den Bundes- und Landesregelungen können kombiniert werden.
Von der Fachagentur Wind und Solar können KEINE Informationen zu Betreibern bereitgestellt werden, weder in dieser Anwendung noch auf Anfrage.
Die Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern hat ein Musteranschreiben - extern als Formulierungshilfe erstellt, um Gemeinden und Ämtern eine Orientierung bei der Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Betreiber zu geben. Erläuternd dazu gibt es Hinweise zur Betreibersuche im Marktstammdatenregister - extern.
Sollten Sie auf diesem Weg nicht fündig geworden sein, empfehlen empfehlen wir Informationen bei den örtlichen Baubehörden anzufragen.
Darüber hinaus gibt es Datendienstleister, welche Betreiberdatenbanken für Windenergieanlagen führen.
Die Informationen zu den Windenergieanlagen werden aus dem Marktstammdatenregister (MaStR) übernommen. Es ist bekannt, dass insbesondere die Standortkoordinaten einzelner der circa 30.000 Windenergieanlagen im MaStR fehlerhaft sind.
Zur Verbesserung der Anlagenverortung wurden die für den EE-Monitor des Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ) - extern korrigierten Koordinaten sowie die bei der Fachagentur Wind und Solar fortlaufend geprüfte Datensätzen hinzugezogen.
Es konnte auf diese Weise vermutlich nur ein Teil der ungenaue Standortkoordinaten erfasst und angepasst werden.
Das Marktstammdatenregister - extern, ist ein „umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes“ (MaStR). Es ist die zentrale Datenbank aller Stromerzeugungseinheiten in Deutschland, die mit dem Stromnetz verbunden sind. Die Bundesnetzagentur stellt die technische Infrastruktur und den Zugang in Form eines Onlineportals zur Verfügung. Alle Anlagenbetreiber sind verpflichtet, Informationen über ihre Windenergieanlagen darin einzutragen und aktuell zu halten. Zur eindeutigen Identifikation erhält jede neu eingetragene Anlage im MaStR automatisch eine ID, die aus den Buchstaben 'SEE' und 12 Ziffern zusammengesetzt ist. Weitere Informationen zum Marktstammdatenregister finden Sie unter FAQ MaStR - extern.
Die Anlagenbetreiber sind verantwortlich für die richtige Dateneingabe, weil nur sie alle notwendigen Informationen kennen. Für jede Anlage erfolgt eine Netzbetreiberprüfung bestimmter Parameter, dennoch sind Datenungenauigkeiten nicht ausgeschlossen. Zur Verbesserung Standortkoordinaten werden zusätzliche Informationen einbezogen. Eine vollständige Kontrolle und gesichert richtige Korrektur der Daten für Nutzung in diese Anwendung kann durch die Fachagentur Wind und Solar nicht geleistet werden.
Die vorliegende Anwendung nimmt bei der Ermittlung der Teilhabe für alle Anlagen gleiche Rahmenbedingungen bezüglich der jährlichen Volllaststunden und Vertragskonstellationen an. Über die Abschätzung wird die Höhe der Teilhabe in Abhängigkeit vom Gesetz und der Nennleistung der Windenergieanlagen berechnet.
In der Realität sind die Rahmenbedingungen vielfältig und werden zu teilweise deutlichen Abweichungen der Schätzung gegenüber wirklichen Zahlungen führen. Die jährliche Stromeinspeisung ist von mehreren variierenden Faktoren abhängig, insbesondere der Windgeschwindigkeit und dem Anteil fiktiver Strommengen.
Die Höhe der finanziellen Teilhabe nach § 6 EEG 2023 kann je nach Vertragsausgestaltung unterschiedlich ausfallen. Für die Umsetzung der finanziellen Teilhabe bieten die meisten Landesgesetze den Vertragspartnern vielfältige Gestaltungsoptionen über direkte Zahlungen hinaus an.
Die jährliche Stromerzeugung pro Windenergieanlage kann mit dieser Anwendung nicht berechnet werden. Die Einspeisemengen unterscheiden sich von Jahr zu Jahr und liegen maximal über drei Jahre für einen Teil der Anlagen vor. Um die Datenlücken best möglich zu füllen, kann nicht auf ein Modell zurückgegriffen werden, welches Standortcharakteristika sowie die Anlagenkonfiguration berücksichtigt.
Nach EEG geförderte und nicht geförderte Strommengen sind mit den verfügbaren Informationen nicht eindeutig voneinander zu unterscheiden und ein Datensatz zu fiktiven Strommengen über den gesamten Anlagenbestandes sind nicht bekannt.
Den jeweiligen Betreibern hingegen liegen diese Angaben zur genauen Berechnung der finanziellen Teilhabe vor.
Durch die Annahme eines konstanten Wertes für die Stromeinspeisung kann die Höhe der finanziellen Teilhabe einer Kommune abhängig von der Anzahl der Windenergieanlagen und ihrer Nennleistung verglichen werden.
Die Anzahl der jährlichen Volllaststunden einer Windenergieanlage wird von vielen Faktoren beeinflusst. Sie nimmt unter anderem durch:
- die Windhöffigkeit in Deutschland von Süd nach Nord zu,
- den Standort innerhalb des Windparks von Luv nach Lee ab,
- größere Nabenhöhe und Rotordurchmesser meist zu,
- die Betriebssteuerung eher ab und
- mit zunehmendem Alter auch etwas ab.
Als groben Schätzwert über den gesamten Anlagenbestand in Deutschland wird bisher in verschiedenen Veröffentlichungen der Wert von 2.000 Volllaststunden pro Jahr verwendet. Darum wird er auch für diese Anwendung übernommen.
Die Bruttonennleistung gibt die maximale Leistung an, die eine Windenergieanlage unter Standardbedingungen erzeugen kann. Bei der Nettonennleistung wird die Eigenverbrauchsleistung. Bei Windenergieanlagen besteht ein relativ geringe Unterschied zwischen Brutto- und Nettonennleistung und wird darum meist vernachlässigt.
Die installierten Leistung von Windenergieanlagen wird im Marktstammdatenregister mit der Nennleistung gleichgesetzt.
Der Wind weht nicht immer optimal nutzbar für die Windenergieanlage. Daher kann sie nicht zu jeder Zeit mit der Höhe ihrer Nennleistung Energie erzeugen.
Volllaststunden pro Jahr sind ein rechnerisch bestimmtes Vergleichsmaß für die Auslastung einer Anlage. Die tatsächlich erzeugte Leistung geteilt durch die Nennleistung ergibt die Anzahl der Volllaststunden pro Jahr.
Der Anzahl der Volllaststunden von Windenergieanlagen ist unter anderem abhängig von den Windverhältnissen, den Standortbedingungen und den Anlageneigenschaften.
Die Rundung des Eurobetrags soll mit verdeutlichen, dass in dieser Anwendung ausschließlich Schätzwerte bereitgestellt werden und es sich um keine exakte Berechnung der finanziellen Teilhabe an Windenergieanlagen handelt.
Die Größenordnung möglicher Zahlungen nach § 6 EEG 2023 soll aufgezeigt werden. Es wird der erlaubte Höchstbetrag von 0,2 Cent pro Kilowattstunde angesetzt, der für real und fiktiv eingespeiste Strommengen gezahlt werden kann. Darüber hinaus wird eine Reduktion der Zahlung wegen eingeschränkter Erstattungsfähigkeit aufgrund von fehlender EEG Förderung oder negativen Strompreisen nicht berücksichtigt.
Die finanzielle Teilhabe wird für alle Anlagen berechnet, deren im Marktstammdatenregister erfasster Status "in Betrieb" und "genehmigt" ist. Zu beachten ist, nicht alle genehmigte Anlagen werden realisiert und für einige Anlagen wurde der Betriebsstatus möglicher Weise noch nicht auf stillgelegt aktualisiert.
Für die Berechnung reduzieren sich die Anlagen entsprechend der gesetzlichen Gütigkeitseinschränkungen.
Kriterien, die nicht im Marktstammdatenregister erfasst sind, werden als Näherung über verknüpfte Angaben geschätzt. Zum Beispiel können Anlagen in der Übergangsregelung ausgenommen sein, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ihre Genehmigungsunterlagen bereits vollständig eingereicht hatten.
Im Marktstammdatenregister ist das Genehmigungsdatum erfasst, nicht das Datum der Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen. Es wird angenommen, dass Windenergieanlagen unter die Übergangsregelung fallen, denen ihre Genehmigung innerhalb der durchschnittlichen Genehmigungsdauer erteilt wurde.
In dieser Abschätzung errechnet sich die Höhe der finanziellen Teilhabe für die Kommunen über die Anzahl Windenergieanlagen und deren Nennleistung, weil ein konstanter Wert für die Volllaststunden angenommen wird. Jede eizelne Anlage, die älter als 15 Jahre ist, trägt mit ihrer eher geringen Nennleistung nur kleine Teilhabe-Beträge bei. Der § 6 EEG 2023 ist ohne Einschränkungen auf alle Neu- und Bestandsanlagen anwendbar. Betreiber von Windenergieanlagen mit EEG Förderung können sich an Kommunen geleistete Zahlungen zur finanziellen Teilhabe von den Netzbetreibern erstatten lassen. Nach 20 Jahren Betriebsdauer sind Anlagen nach dem EEG ausgefördert. Danach können sie weiterbetrieben werden und ihren Beitrag zur finanziellen Teilhabe leisten, jedoch ohne die im Gesetz an die Förderung gekoppelte Rückerstattungsmöglichkeit.
Bei Betreibern und Kommunen gibt es eine Abwägung zwischen der Höhe potentieller Teilhabe über die verbleibende Betriebsdauer und dem organisatorischen Aufwand für die Vertragsgestaltung und -umsetzung. Es wird angenommen, dass für kleine, alte Anlagen seltener eine Vereinbarung geschlossen wird, sofern nicht zum Beispiel ein Repoweringvorhaben an dem Standort geplant ist.
Mecklenburg-Vorpommern als Vorreiter für finanzielle Teilhabe bei der Windenergiegewinnung verabschiedete ein Gesetz, welches sich nicht mit den für diese Anwendung zur Verfügung stehenden Daten wiedergeben lässt. Mit der Änderung Juli 2021 erfüllt eine Beteiligung nach der bundeseinheitlichen Regelung (§ 6 EEG 2023) den Gesetzeszweck. Als Äquivalent für die Höhe der Teilhabe wird diese Ausnahme verwendet.
Der Umkreis um die Windenergieanlage, der die zu berücksichtigenden Kommunen bestimmt, unterscheidet sich jedoch zwischen § 6 EEG 2023 mit 2.500 Metern und dem BüGembeteilG mit 5.000 Metern. Entsprechend einer persönlichen Mitteilung wird darum häufig vereinbart die Teilhabesumme um zirka 10 tausend Euro pro Jahr zu erhöhen.
Die ausführlichere Kriterienbeschreibung zur Berechnung erreichen Sie über Kurzbeschreibung, das Paragraphensymbol in der Kopfzeile. Dort in dem links oben erscheinenden, hellgrünen Kästchen befindet sich ein Link zur ausführlichen Erläuterung inklusive der Gesetzestext ebenso verlinkt, wie weiterführende Quellen.
Kleine Wasserflächen werden nicht gesondert beachtet. Größere Wasserflächen, wie zum Beispiel Wattgebiete, trichterförmigen Flussmündungen, Boddengewässer oder der Bodensee, werden nicht als anrechenbare Fläche für Kommunen berücksichtigt.
Die Flächenanteile, die über Wasserflächen liegen, werden auf die Flächen der berücksichtigenden Kommunen entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile aufgeteilt.
Die finanzielle Teilhabe für Flächenanteile, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Teilhabegesetze liegen, kann dort nicht gezahlt werden. Die Flächenanteile werden auf die Flächen der berücksichtigenden Kommunen entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile aufgeteilt.
In der Gesetzesbegründung zu § 6 EEG 2023 steht auf S. 174 der BT Drucksache 20/1630 : „Mit der Einfügung in § 6 Absatz 2 Satz 5 EEG 2023 wird klargestellt, dass ausländische Gemeinden nicht finanziell beteiligt werden können. Sie liegen nicht im räumlichen Anwendungsbereich des EEG 2023. Der auf diese Gemeinden entfallende Anteil der finanziellen Beteiligung kann auf die übrigen Gemeinden im Bundesgebiet verteilt werden. Die Aufteilung der Beträge auf die deutschen Gemeinden erfolgt anhand der Anteile ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet.“
Schicken Sie uns diese Frage an mapservice[at]fa-wind-solar.de. Wir sind bestrebt, die Frage zügig zu beantworten. Gegebenenfalls wird sie in die FAQ Liste aufgenommen.
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