REGELUNGEN ZUR FINANZIELLEN TEILHABE

Finanzielle Teilhabe kann einen wichtigen Beitrag leisten, die Akzeptanz vor Ort zu stärken. Dazu haben der Bund und viele Länder in den vergangenen Jahren verschiedene Regelungen erlassen, um die finanzielle Teilhabe von Kommunen oder auch Anwohnenden an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen sicherzustellen.

Während § 6 EEG eine freiwillige Beteiligungsmöglichkeit für Kommunen vorsieht, haben seit 2016 immer mehr Länder Gesetze erlassen, die Vorhabenträger zu einer finanziellen Beteiligung verpflichten. Die Gesetze unterscheiden sich hinsichtlich Art und Umfang der Beteiligung. Im Folgenden werden die Beteiligungsgesetze in Bund und Ländern kurz tabellarisch erläutert.

Eine Übersicht aller Beteiligungsgesetze von Bund und Ländern kann hier heruntergeladen werden:

Tabellarische Übersichten als PDF-Dateien

Teaserbild Regelungen Finanzielle Teilhabe Wind
Fachagentur Wind und Solar (2026), Teilhabegesetze des Bundes und der Länder für Windenergie an Land.
Teaserbild Regelungen Finanzielle Teilhabe PVFF
Fachagentur Wind und Solar (2026), Teilhabegesetze des Bundes und der Länder für Photovoltaik-Freiflächenanlagen.

Übersicht Regelungen

Seit 2021 ist im § 6 EEG die Möglichkeit verankert, Kommunen an den Erträgen aus Windenergieanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu beteiligen. Die Vorhabenträger können den berechtigten Gemeinden Zahlungen bis zu 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde anbieten. Zahlungen an Kommunen für EEG-geförderte Strommengen kann sich der Anlagenbetreiber vom zuständigen Netzbetreiber rückerstatten lassen. Die Umsetzung des§ 6 EEG 2023 ist für Projektentwickler und Anlagenbetreiber freiwillig.

 WindSolar
Bezeichnung§ 6 EEG 2023§ 6 EEG 2023
in Kraft seit1.1.2021, zuletzt novelliert zum 1.1.20231.1.2021, zuletzt novelliert zum 1.1.2023
gilt fürNeu- und Bestandsanlagen mit einer Leistung von mehr als 1 MW (2021–2023: 750 kW)PV-FFA, seit 1.1.2023 auch für Bestandsanlagen
Verbindlichkeit der Umsetzungfreiwilligfreiwillig
Anspruchsberechtigte KommunenKommunen im Radius von 2,5 kmStandortkommune
individuelle Vereinbarungen möglichneinnein
Berechnungsgrundlageeingespeiste Strommengeeingespeiste Strommenge
kommunale Teilhabebis zu 0,2 Cent / kWhbis zu 0,2 Cent / kWh
Teilhabe d. Einwohnendenneinnein
betroffene Ortsteile stärker berücksichtigtneinnein
Zweckbindung der Mittelneinnein
Evaluation/Berichtspflichtneinnein
Weitere Informationen:

In Baden-Württemberg ist aktuell kein Landesgesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft. 

Die Anwendung von § 6 EEG 2023 ist für Neu- und Bestandsanlagen möglich. 

Der Freistaat Bayern hat Ende 2025 im Bayerischen Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) eine Regelung zur finanziellen Beteiligung an WEA und PV-FFA erlassen. Demnach müssen Anlagenbetreiber anspruchsberechtigten Kommunen mindestens ein Angebot über Zahlungen nach § 6 EEG unterbreiten. Individuelle Beteiligungsmöglichkeiten zwischen Kommunen und Betreibern bis zu einer Höhe von insgesamt 0,3 Cent pro eingespeister Kilowattstunde sind möglich. Kommt der Betreiber der Angebotspflicht nicht nach, kann dieser zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe i.H.v. 0,3 Cent pro eingespeister Kilowattstunde an die berechtigten Kommunen verpflichtet werden. 

Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden. 

 WindSolar
BezeichnungBayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG)Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG)
in Kraft seit1.1.20261.1.2026
gilt für

WEA mit Zuschlag im Ausschreibungsverfahren, deren Genehmigungsunterlagen nach dem 31.12.2025 vollständig eingereicht wurden.


Mit Ausnahmen.

PV-FFA mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nach dem 31.12.2025 beantragt oder genehmigt wurden oder in Betrieb gegangen sind.


Mit Ausnahmen.

Verbindlichkeit der Umsetzungverpflichtet zu Angebot für kommunale Teilhabe nach § 6 EEGverpflichtet zu Angebot für kommunale Teilhabe nach § 6 EEG
anspruchsberechtigte KommunenKommunen im Radius von 2,5 kmStandortkommune
individuelle Vereinbarungen möglichjaja
Berechnungsgrundlageeingespeiste Strommengeeingespeiste Strommenge
kommunale Teilhabe0,2 Cent / kWh0,2 Cent / kWh
Teilhabe der Einwohnendenmöglichmöglich
betroffene Ortsteile stärker berücksichtigtneinnein
Zweckbindung der Mitteljaja

Weitere Informationen:

In Berlin ist aktuell kein Landesgesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft. 

Die Anwendung von § 6 EEG 2023 für Neu- und Bestandsanlagen ist möglich. 

Seit 2019 ist in Brandenburg ein Gesetz zur finanziellen Beteiligung an WEA in Kraft (Windenergieanlagenabgabengesetz - BbgWindAbgG), seit 2024 auch ein Gesetz über eine finanzielle Beteiligung an PV-FFA (Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz - BbgPVAbgG). Im Herbst 2025 wurden beide Gesetze in ein Gesetz überführt (Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz - BbgEESG). Kern der Gesetze ist eine pauschale verpflichtende Zahlung, die sich nach Anzahl der Anlagen (nach BbgWindAbgG) oder der installierten Leistung (BbgPVAbgG, sowie BbgEESG) richtet. Individuelle Beteiligungsmodelle sind nicht möglich. Die geleisteten Zahlungen können nicht über § 6 EEG rückerstattet werden. 

Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden. 

Aktuelle Regelung
 WindSolar
BezeichnungErneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz - BbgEESGErneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz - BbgEESG
in Kraft seit27.11.202527.11.2025
gilt fürAnlagen die nach dem 31.12.2025 in Betrieb gegangen sind.PV-FFA, die nach dem 31.12.2025 in Betrieb genommen wurden und deren installierte Leistung 1 MW übertrifft
sowie
Anlagen auf Flächen im Geltungsbereich eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans.
Verbindlichkeit der Umsetzungverpflichtet zur Zahlungverpflichtet zur Zahlung
anspruchsberechtigte KommunenKommunen im Radius von 2,5 kmStandortkommune
individuelle Vereinbarungen möglichneinnein
Berechnungsgrundlageinstallierte Leistunginstallierte Leistung
kommunale Teilhabe5.000 € / MW2.000 € / MW
Teilhabe d. EinwohnendenneinNein
betroffene Ortsteile stärker berücksichtigtja: Maßnahmen sind in räumlicher Nähe umzusetzen.ja: Maßnahmen sind in räumlicher Nähe umzusetzen.
Zweckbindung der Mitteljaja
Evaluation/ Berichtspflichtneinnein
Vorherige Regelung
 WindSolar
BezeichnungWindenergieanlagenabgabengesetz - BbgWindAbgGPhotovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz - BbgPVAbgG
in Kraft seit20.6.201931.1.2024
gilt fürAnlagen, die nach 2019 bezuschlagt wurden und vor dem 1.1.2026 in Betrieb gegangen sindPV-FFA, die nach dem 31.12.2024 in Betrieb genommen wurden und deren installierte Leistung 1 MW übertrifft
Verbindlichkeit der Umsetzungverpflichtet zur Zahlungverpflichtet zur Zahlung
anspruchsberechtigte KommunenKommunen im Radius von 3 kmStandortkommune
individuelle Vereinbarungen möglichneinnein
Berechnungsgrundlagejährliche Pauschalzahlunginstallierte Leistung
kommunale Teilhabe10.000 € / Anlage / Jahr2.000 € / MW
Teilhabe d. Einwohnendenneinnein
betroffene Ortsteile stärker berücksichtigtneinja: Maßnahmen sind in räumlicher Nähe umzusetzen
Zweckbindung der Mitteljaja
Evaluation/ Berichtspflichtvier Jahre nach Inkrafttretenbis zum 31.12.2028 (Gesetz nicht mehr in Kraft)

Weitere Informationen:

In Bremen ist aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft oder in Planung.

Die Anwendung von § 6 EEG 2023 für Neu- und Bestandsanlagen ist möglich. 

In Hamburg ist aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft oder in Planung. 

Die Anwendung von § 6 EEG 2023 für Neu- und Bestandsanlagen ist möglich. 

In Hessen ist aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft. Ein Gesetz ist allerdings in Planung. Im Juni 2026 wurde ein Gesetzentwurf der Landesregierung veröffentlicht.

Die Anwendung von § 6 EEG 2023 für Neu- und Bestandsanlagen ist möglich. 

Seit 2016 ist ein Gesetz zur verpflichtenden finanziellen Beteiligung von Anwohnenden und Kommunen an WEA in Kraft (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V von 2016). Es verpflichtet den Betreiber, den anspruchsberechtigten Gemeinden ein Angebot über finanzielle Teilhabe entweder in Form einer Gesellschaftsbeteiligung oder von Zahlungen nach § 6 EEG zu machen. Auch individuelle Vereinbarungen sind möglich. Zusätzlich muss ein Angebot über finanzielle Teilhabe der Anwohnenden unterbreitet werden. 

Am 18.3.2026 wurde vom Landtag ein grundlegend novelliertes Gesetz beschlossen. Das Gesetz zur Beteiligung der Gemeinden sowie deren Einwohnerinnen und Einwohnern an den Erlösen des Windenergie- und Solaranlagenausbaus in Mecklenburg-Vorpommern - (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V von 2026) verpflichtet die Betreiber zu Zahlungen an Kommunen und/oder Anwohnende und bezieht sich nun auch auf PV-FFA. Individuelle Beteiligungsarrangements zwischen Betreibern und Kommunen sind möglich und vom Gesetzgeber gewünscht. 

Das neue BüGembeteilG M-V löst das alte BüGembeteilG M-V ab. Das BüGemBeteilG M-V von 2016 ist weiterhin für WEA gültig, die vor dem 19.4.2026 genehmigt wurden.

Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden. 

Aktuelle Regelung
 WindSolar
BezeichnungBürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V von 2026Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V von 2026
in Kraft seit29.4.202629.4.2026
gilt fürAnlagen, die nach dem 29.4.2026 genehmigt wurden
mit Ausnahmen
PV-FFA, für die nach dem 29.4.2026 ein Aufstellungsbeschluss für die Bauleitplanung gefasst wurde, ab einer installierten Leistung von 1 MW
mit Ausnahmen
Verbindlichkeit der Umsetzungverpflichtet zu Zahlungverpflichtet zur Zahlung
anspruchsberechtigte KommunenGemeinden im Radius von 2,5 kmStandortkommune
individuelle Vereinbarungen möglichjaja
Berechnungsgrundlagejährliche Pauschalzahlunginstallierte Leistung
kommunale Teilhabe5.000 Euro / MW / Jahr1.000 Euro / MW
Halbierung der Zahlung bei Direktstromlieferungen
Teilhabe d. Einwohnenden5.000 Euro / MW / Jahr1.000 Euro / MW
Halbierung der Zahlung bei Direktstromlieferungen
betroffene Ortsteile stärker berücksichtigtneinnein
Zweckbindung der Mitteljaja
Evaluation/Berichtspflichtzwei Jahre nach Inkrafttreten (4/2028)zwei Jahre nach Inkrafttreten (4/2028)
Vorherige Regelung
 Wind
BezeichnungBürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V von 2016
in Kraft seit28.5.2016
gilt fürAnlagen, die zwischen dem 31.12.2019 in Betrieb genommen oder vor den 19.4.2026 genehmigt wurden
Verbindlichkeit der Umsetzungverpflichtet zu Angebot
anspruchsberechtigte GemeindenGemeinden im Radius von 5 km
individuelle Vereinbarungen möglichja
BerechnungsgrundlageWert der Betreibergesellschaft in Euro
kommunale Teilhabemöglich
ggf. Angebot von mind. 10 % Gesellschaftsanteile
Teilhabe d. Einwohnendenmöglich
ggf. Angebot von mind. 20 % Gesellschaftsanteile
betroffene Ortsteile stärker berücksichtigtnein
Zweckbindung der Mittelja
Evaluation/Berichtspflichtdrei Jahre nach Inkrafttreten
Weitere Informationen:

Seit 2024 ist in Niedersachsen das Niedersächsische Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG) in Kraft. Es verpflichtet Betreiber zu einer Zahlung an anspruchsberechtigte Gemeinden von 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde sowie zu einem Angebot für eine weitere Beteiligung i.H.v. 0,1 Cent pro eingespeister Kilowattstunde. Im Rahmen einer individuellen Vereinbarung ist eine Umsetzung nach § 6 EEG möglich. 

Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden. 

 WindSolar
BezeichnungNiedersächsisches Beteiligungsgesetz - NWindPVBetGNiedersächsisches Beteiligungsgesetz - NWindPVBetG
in Kraft seit17.4.202417.4.2024
gilt fürAnlagen, für welche die Antragsunterlagen nach dem 17.4.2024 vollständig eingereicht wurden
mit Ausnahmen
PV-FFA die nach dem 19.4.2024 genehmigt wurden, ab einer installierten Leistung von 1 MW
mit Ausnahmen
Verbindlichkeit der Umsetzungverpflichtet zur Zahlungverpflichtet zur Zahlung
anspruchsberechtigte KommunenKommunen im Radius von 2,5 kmStandortkommune
individuelle Vereinbarungen möglichjaja
Berechnungsgrundlagefür Akzeptanzabgabe: eingespeiste Strommenge
+
Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung
für Akzeptanzabgabe: eingespeiste Strommenge
+
Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung
kommunale TeilhabeAkzeptanzabgabe: 0,2 Cent / kWh
+
ggf. 0,1 Cent / kWh oder 20 % der Betreibergesellschaft
Akzeptanzabgabe: 0,2 Cent / kWh
+
ggf. 0,1 Cent / kWh oder 20 % der Betreibergesellschaft
Teilhabe d. Einwohnendenmöglichmöglich
betroffene Ortsteile stärker berücksichtigt50 % sollen in betroffene Ortsteile50 % sollen in betroffene Ortsteile
Zweckbindung der Mitteljaja
Evaluation/Berichtspflichtalle zwei Jahre, erstmals zum 30.6.2026alle zwei Jahre, erstmals zum 30.6.2026
Weitere Informationen:

Seit 2024 ist in Nordrhein-Westfalen das Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG) in Kraft. Der Vorhabenträger muss mit den Standortgemeinden eine Beteiligungsvereinbarung schließen, wobei flexibel ein lokal passendes Beteiligungsmodell vereinbart werden kann. Kommt keine Beteiligungsvereinbarung zustande, muss der Betreiber den Gemeinden eine Zahlung nach § 6 EEG von 0,2 Cent für jede erzeugte Kilowattstunde anbieten und den Einwohnenden ein Investitionsangebot mittels Nachrangdarlegen in Höhe von 90.000 Euro je installierter Megawatt Leistung machen.

Für PV-FFA ist in Nordrhein-Westfalen aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe in Kraft oder in Planung. Die Anwendung von § 6 EEG 2023 ist möglich. 

Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden. 

 Wind
BezeichnungBürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG)
in Kraft seit1.1.2024
gilt fürAnlagen, deren Antragsunterlagen nach dem 1.1.2024 vollständig eingereicht wurden
mit Ausnahmen
Verbindlichkeit der UmsetzungVerpflichtet zu Angebot
anspruchsberechtigte KommunenKommunen im Radius von 2,5 km
individuelle Vereinbarungen möglichja, eine Beteiligungsvereinbarung ist der im Gesetz formulierte Standard
Berechnungsgrundlagefür Kommunen: eingespeiste Strommenge
für Einwohnende: MW installierte Leistung
kommunale Teilhabe0,2 Cent / kWh
Teilhabe d. EinwohnendenNachrangdarlehen mit Volumen 90.000 Euro / MW
betroffene Ortsteile stärker berücksichtigtnein
Zweckbindung der Mittelja
Evaluation/Berichtspflichtzum 31.12.2028
Weitere Informationen:

Energy4climate, Bürgerenergiegesetz NRW - einfach erklärt. Abgerufen am 17.7.2026.

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, Bürgerenergiegesetz Nordrhein-Westfalen. Abgerufen am 17.7.2026

Energieatlas NRW,Transparenzplattform Bürgerenergiegesetz NRW. Abgerufen am 17.7.2026

In Rheinland-Pfalz ist aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft oder in Planung.

Die Anwendung von § 6 EEG 2023 für Neu- und Bestandsanlagen ist möglich. 

Seit 2024 ist im Saarland das Saarländische Gemeindebeteiligungsgesetz - SBGB zur finanziellen Beteiligung an WEA und PV-FFA in Kraft. Der Betreiber ist verpflichtet, mit den anspruchsberechtigten Gemeinden ein Beteiligungsmodell zu erarbeiten. Kommt nach einem Jahr keine Beteiligungsvereinbarung zustande, muss der Betreiber den anspruchsberechtigten Gemeinden ein Angebot nach § 6 EEG unterbreiten („Ersatzbeteiligung“). 

Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden. 

 WindSolar
BezeichnungSaarländische Gemeindebeteiligungsgesetz - SBGBSaarländische Gemeindebeteiligungsgesetz - SBGB
in Kraft seit12.6.202412.6.2024
gilt fürAnlagen die nach dem 12.6.2024 in Betrieb genommen wurdenalle genehmigungspflichtigen PV-FFA
mit Ausnahmen
Verbindlichkeit der Umsetzungverpflichtet zu Angebotverpflichtet zum Angebot
anspruchsberechtigte KommunenKommunen im Radius von 2,5 kmStandortkommune
individuelle Vereinbarungen möglichja,
eine Beteiligungsvereinbarung ist der im Gesetz formulierte Standard
ja,
eine Beteiligungsvereinbarung ist der im Gesetz formulierte Standard.
Berechnungsgrundlageunbestimmt,
für Ersatzbeteiligung: Eingespeiste Strommenge
unbestimmt,
für Ersatzbeteiligung: Eingespeiste Strommenge
kommunale Teilhabemöglich, im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung
Für Ersatzbeteiligung: 0,2 Cent / kWh
möglich, im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung
Für Ersatzbeteiligung: 0,2 Cent / kWh
Teilhabe d. Einwohnendenmöglichmöglich
betroffene Ortsteile stärker berücksichtigtneinnein
Zweckbindung der Mitteljaja
Evaluation/Berichtspflichtfünf Jahre nach in Inkrafttreten (6/2029)fünf Jahre nach in Inkrafttreten (6/2029)

Seit Juni 2024 ist in Sachsen das Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG) in Kraft. Es verpflichtet Betreiber, anspruchsberechtigten Gemeinden eine Zahlung i.H.v. 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde aus WEA sowie 0,1 Cent pro eingespeister Kilowattstunde aus PV-FFA zu zahlen. Mit der Novellierung im September 2025 erhöhte sich die verpflichtende Zahlung für WEA auf 0,3 Cent pro eingespeister Kilowattstunde. Im Rahmen einer individuellen Vereinbarung ist eine Rückerstattung nach § 6 EEG möglich. 

Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden. 

 WindSolar
BezeichnungErneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG)Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG)
in Kraft seit12.6.2024, novelliert am 10.9.202512.6.2024, novelliert am 10.9.2025
gilt fürAnlagen, die nach dem 31.12.2024 genehmigt wurdenPV-FFA, die nach dem 31.12.2024 genehmigt wurden und deren installierte Leistung 1 MW übertrifft
Verbindlichkeit der Umsetzungverpflichtet zur Zahlungverpflichtet zur Zahlung
anspruchsberechtigte KommunenKommunen im Radius von 2,5 kmStandortkommune
individuelle Vereinbarungen möglichjaja
Berechnungsgrundlageeingespeiste Strommengeeingespeiste Strommenge
kommunale Teilhabe0,3 Cent / kWh
oder
Individualvereinbarung im Umfang von 0,15 bis 0,5 Cent / kWh
0,1 Cent / kWh
oder
Individualvereinbarung im Umfang von 0,05 bis 0,2 Cent / kWh dem halben bis zweifachen Wert der Zahlungsverpflichtung
Teilhabe d. Einwohnendenmöglich, im Rahmen einer Beteiligungsvereinbarungmöglich, im Rahmen einer Beteiligungsvereinbarung
betroffene Ortsteile stärker berücksichtigtja, 50 % der Zahlungen müssen in betroffene Ortsteile fließenja, 50 % der Zahlungen müssen in betroffene Ortsteile fließen
Zweckbindung der Mitteljaja
Evaluation/Berichtspflichterstmalig 2028, danach alle 3 Jahreerstmalig 2028, danach alle 3 Jahre
Weitere Informationen:

Seit September 2025 ist in Sachsen-Anhalt das Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien in Kraft. Es regelt die finanzielle Beteiligung an WEA und PV-FFA. Anlagenbetreiber müssen anspruchsberechtigten Kommunen jährliche Zahlungen leisten, die sich nach der installierten Leistung richten: 0,3 Cent pro erzeugter Kilowattstunde, mindestens aber 5.500 € pro installiertem Megawatt für WEA, 2.500 € pro installiertem Megawatt für PV-FFA. Individuelle Vereinbarungen sind möglich, die auch Zahlungen nach § 6 EEG enthalten können. Im Rahmen der Zahlungen nach § 6 EEG sind Rückerstattungen möglich. 

Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden. 

 WindSolar
BezeichnungGesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren EnergienGesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien
in Kraft seit1.10.20251.10.2025
gilt fürAnlagen, die nach dem 1.10.2025 in Betrieb genommen wurden
mit Ausnahmen
PV-FFA, die nach dem 01.10.2025 in Betrieb genommen wurden
mit Ausnahmen
Verbindlichkeit der Umsetzungverpflichtet zu Zahlungverpflichtet zur Zahlung
anspruchsberechtigte KommunenKommunen im Radius von 2,5 kmStandortkommune
individuelle Vereinbarungen möglichjaja
Berechnungsgrundlageerzeugte Strommenge;
Mindestbetrag wird anhand installierter Leistung festgelegt
erzeugte Strommenge,
Mindestbetrag durch installierte Leistung festgelegt
kommunale Teilhabe0,3 Cent / kWh,
mindestens 5.500 € / MW / Jahr
0,3 Cent / kWh,
mindestens 2.500 € / MW / Jahr
Teilhabe d. Einwohnendenmöglichmöglich
betroffene Ortsteile stärker berücksichtigtja, 25 % der Einnahmen sollen in betroffenen Ortsteilen eingesetzt werdenja, 25 % der Einnahmen sollen in betroffenen Ortsteilen eingesetzt werden
Zweckbindung der Mitteljaja
Evaluation/Berichtspflichtvier Jahre nach Inkrafttreten (10/2029)vier Jahre nach Inkrafttreten (10/2029)
Weitere Informationen:

In Schleswig-Holstein ist aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft oder in Planung.

Die Anwendung von § 6 EEG 2023 für Neu- und Bestandsanlagen ist möglich. 

Seit 2024 ist in Thüringen das Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks (ThürWindBeteilG) in Kraft. Betreiber sind verpflichtet, den anspruchsberechtigten Kommunen ein angemessenes Angebot für eine finanzielle Beteiligung zu machen. Als angemessen gilt eine Zahlung nach § 6 EGG. 

Für PV-FFA ist in Thüringen aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe in Kraft oder in Planung. Die Anwendung von § 6 EEG 2023 ist möglich. 

Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden. 

 Wind
BezeichnungThüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks - ThürWindBeteilG
in Kraft seit19.7.2024
gilt fürAnlagen, die nach dem 19.7.2024 in Betrieb genommen wurden
Verbindlichkeit der Umsetzungverpflichtet zu Zahlung
anspruchsberechtigte KommunenGemeinden im Radius von 2,5 km
individuelle Vereinbarungen möglichja
Berechnungsgrundlageeingespeiste Strommenge und fiktive Strommengen
kommunale Teilhabe0,2 Cent / kWh
Teilhabe d. Einwohnendennein
betroffene Ortsteile stärker berücksichtigtnein
Zweckbindung der Mittelja
Evaluation/Berichtspflichtnein
Weitere Informationen:

Ansprechpersonen

Windenergie

Portrait Frank Sonderhaus
Frank Sondershaus
Referent Akzeptanz und Beteiligung

Solarenergie

Portrait Eva Eichenauer
Eva Eichenauer
Referentin Akzeptanz und Beteiligung