REGELUNGEN ZUR FINANZIELLEN TEILHABE
Finanzielle Teilhabe kann einen wichtigen Beitrag leisten, die Akzeptanz vor Ort zu stärken. Dazu haben der Bund und viele Länder in den vergangenen Jahren verschiedene Regelungen erlassen, um die finanzielle Teilhabe von Kommunen oder auch Anwohnenden an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen sicherzustellen.
Während § 6 EEG eine freiwillige Beteiligungsmöglichkeit für Kommunen vorsieht, haben seit 2016 immer mehr Länder Gesetze erlassen, die Vorhabenträger zu einer finanziellen Beteiligung verpflichten. Die Gesetze unterscheiden sich hinsichtlich Art und Umfang der Beteiligung. Im Folgenden werden die Beteiligungsgesetze in Bund und Ländern kurz tabellarisch erläutert.
Eine Übersicht aller Beteiligungsgesetze von Bund und Ländern kann hier heruntergeladen werden:
Übersicht Regelungen
Seit 2021 ist im § 6 EEG die Möglichkeit verankert, Kommunen an den Erträgen aus Windenergieanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu beteiligen. Die Vorhabenträger können den berechtigten Gemeinden Zahlungen bis zu 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde anbieten. Zahlungen an Kommunen für EEG-geförderte Strommengen kann sich der Anlagenbetreiber vom zuständigen Netzbetreiber rückerstatten lassen. Die Umsetzung des§ 6 EEG 2023 ist für Projektentwickler und Anlagenbetreiber freiwillig.
| Wind | Solar | |
|---|---|---|
| Bezeichnung | § 6 EEG 2023 | § 6 EEG 2023 |
| in Kraft seit | 1.1.2021, zuletzt novelliert zum 1.1.2023 | 1.1.2021, zuletzt novelliert zum 1.1.2023 |
| gilt für | Neu- und Bestandsanlagen mit einer Leistung von mehr als 1 MW (2021–2023: 750 kW) | PV-FFA, seit 1.1.2023 auch für Bestandsanlagen |
| Verbindlichkeit der Umsetzung | freiwillig | freiwillig |
| Anspruchsberechtigte Kommunen | Kommunen im Radius von 2,5 km | Standortkommune |
| individuelle Vereinbarungen möglich | nein | nein |
| Berechnungsgrundlage | eingespeiste Strommenge | eingespeiste Strommenge |
| kommunale Teilhabe | bis zu 0,2 Cent / kWh | bis zu 0,2 Cent / kWh |
| Teilhabe d. Einwohnenden | nein | nein |
| betroffene Ortsteile stärker berücksichtigt | nein | nein |
| Zweckbindung der Mittel | nein | nein |
| Evaluation/Berichtspflicht | nein | nein |
Weitere Informationen:
- Fachagentur Wind und Solar: Interaktive Karte zur finanziellen Teilhabe an Windenergieanlagen.
- Fachagentur Wind und Solar: Mustervertrag § 6 EEG inkl. Beiblatt und FAQs.
In Baden-Württemberg ist aktuell kein Landesgesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft.
Die Anwendung von § 6 EEG 2023 ist für Neu- und Bestandsanlagen möglich.
Der Freistaat Bayern hat Ende 2025 im Bayerischen Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) eine Regelung zur finanziellen Beteiligung an WEA und PV-FFA erlassen. Demnach müssen Anlagenbetreiber anspruchsberechtigten Kommunen mindestens ein Angebot über Zahlungen nach § 6 EEG unterbreiten. Individuelle Beteiligungsmöglichkeiten zwischen Kommunen und Betreibern bis zu einer Höhe von insgesamt 0,3 Cent pro eingespeister Kilowattstunde sind möglich. Kommt der Betreiber der Angebotspflicht nicht nach, kann dieser zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe i.H.v. 0,3 Cent pro eingespeister Kilowattstunde an die berechtigten Kommunen verpflichtet werden.
Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden.
| Wind | Solar | |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) | Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) |
| in Kraft seit | 1.1.2026 | 1.1.2026 |
| gilt für | WEA mit Zuschlag im Ausschreibungsverfahren, deren Genehmigungsunterlagen nach dem 31.12.2025 vollständig eingereicht wurden.
| PV-FFA mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nach dem 31.12.2025 beantragt oder genehmigt wurden oder in Betrieb gegangen sind.
|
| Verbindlichkeit der Umsetzung | verpflichtet zu Angebot für kommunale Teilhabe nach § 6 EEG | verpflichtet zu Angebot für kommunale Teilhabe nach § 6 EEG |
| anspruchsberechtigte Kommunen | Kommunen im Radius von 2,5 km | Standortkommune |
| individuelle Vereinbarungen möglich | ja | ja |
| Berechnungsgrundlage | eingespeiste Strommenge | eingespeiste Strommenge |
| kommunale Teilhabe | 0,2 Cent / kWh | 0,2 Cent / kWh |
| Teilhabe der Einwohnenden | möglich | möglich |
| betroffene Ortsteile stärker berücksichtigt | nein | nein |
| Zweckbindung der Mittel | ja | ja |
Weitere Informationen:
- Bayrisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Beteiligung an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Abgerufen am 17.7.2026.
In Berlin ist aktuell kein Landesgesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft.
Die Anwendung von § 6 EEG 2023 für Neu- und Bestandsanlagen ist möglich.
Seit 2019 ist in Brandenburg ein Gesetz zur finanziellen Beteiligung an WEA in Kraft (Windenergieanlagenabgabengesetz - BbgWindAbgG), seit 2024 auch ein Gesetz über eine finanzielle Beteiligung an PV-FFA (Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz - BbgPVAbgG). Im Herbst 2025 wurden beide Gesetze in ein Gesetz überführt (Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz - BbgEESG). Kern der Gesetze ist eine pauschale verpflichtende Zahlung, die sich nach Anzahl der Anlagen (nach BbgWindAbgG) oder der installierten Leistung (BbgPVAbgG, sowie BbgEESG) richtet. Individuelle Beteiligungsmodelle sind nicht möglich. Die geleisteten Zahlungen können nicht über § 6 EEG rückerstattet werden.
Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden.
- Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz - BbgEESG
- Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz - BbgPVAbgG
- Windenergieanlagenabgabengesetz - BbgWindAbgG
Aktuelle Regelung
| Wind | Solar | |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz - BbgEESG | Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz - BbgEESG |
| in Kraft seit | 27.11.2025 | 27.11.2025 |
| gilt für | Anlagen die nach dem 31.12.2025 in Betrieb gegangen sind. | PV-FFA, die nach dem 31.12.2025 in Betrieb genommen wurden und deren installierte Leistung 1 MW übertrifft sowie Anlagen auf Flächen im Geltungsbereich eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans. |
| Verbindlichkeit der Umsetzung | verpflichtet zur Zahlung | verpflichtet zur Zahlung |
| anspruchsberechtigte Kommunen | Kommunen im Radius von 2,5 km | Standortkommune |
| individuelle Vereinbarungen möglich | nein | nein |
| Berechnungsgrundlage | installierte Leistung | installierte Leistung |
| kommunale Teilhabe | 5.000 € / MW | 2.000 € / MW |
| Teilhabe d. Einwohnenden | nein | Nein |
| betroffene Ortsteile stärker berücksichtigt | ja: Maßnahmen sind in räumlicher Nähe umzusetzen. | ja: Maßnahmen sind in räumlicher Nähe umzusetzen. |
| Zweckbindung der Mittel | ja | ja |
| Evaluation/ Berichtspflicht | nein | nein |
Vorherige Regelung
| Wind | Solar | |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Windenergieanlagenabgabengesetz - BbgWindAbgG | Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz - BbgPVAbgG |
| in Kraft seit | 20.6.2019 | 31.1.2024 |
| gilt für | Anlagen, die nach 2019 bezuschlagt wurden und vor dem 1.1.2026 in Betrieb gegangen sind | PV-FFA, die nach dem 31.12.2024 in Betrieb genommen wurden und deren installierte Leistung 1 MW übertrifft |
| Verbindlichkeit der Umsetzung | verpflichtet zur Zahlung | verpflichtet zur Zahlung |
| anspruchsberechtigte Kommunen | Kommunen im Radius von 3 km | Standortkommune |
| individuelle Vereinbarungen möglich | nein | nein |
| Berechnungsgrundlage | jährliche Pauschalzahlung | installierte Leistung |
| kommunale Teilhabe | 10.000 € / Anlage / Jahr | 2.000 € / MW |
| Teilhabe d. Einwohnenden | nein | nein |
| betroffene Ortsteile stärker berücksichtigt | nein | ja: Maßnahmen sind in räumlicher Nähe umzusetzen |
| Zweckbindung der Mittel | ja | ja |
| Evaluation/ Berichtspflicht | vier Jahre nach Inkrafttreten | bis zum 31.12.2028 (Gesetz nicht mehr in Kraft) |
Weitere Informationen:
- Energieportal Brandenburg, Wind – Kommunale Teilhabe. Abgerufen am 17.7.2026.
- Energieportal Brandenburg, Photovoltaik – Kommunale Teilhabe. Abgerufen am 17.7.2026.
In Bremen ist aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft oder in Planung.
Die Anwendung von § 6 EEG 2023 für Neu- und Bestandsanlagen ist möglich.
In Hamburg ist aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft oder in Planung.
Die Anwendung von § 6 EEG 2023 für Neu- und Bestandsanlagen ist möglich.
In Hessen ist aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft. Ein Gesetz ist allerdings in Planung. Im Juni 2026 wurde ein Gesetzentwurf der Landesregierung veröffentlicht.
Die Anwendung von § 6 EEG 2023 für Neu- und Bestandsanlagen ist möglich.
Seit 2016 ist ein Gesetz zur verpflichtenden finanziellen Beteiligung von Anwohnenden und Kommunen an WEA in Kraft (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V von 2016). Es verpflichtet den Betreiber, den anspruchsberechtigten Gemeinden ein Angebot über finanzielle Teilhabe entweder in Form einer Gesellschaftsbeteiligung oder von Zahlungen nach § 6 EEG zu machen. Auch individuelle Vereinbarungen sind möglich. Zusätzlich muss ein Angebot über finanzielle Teilhabe der Anwohnenden unterbreitet werden.
Am 18.3.2026 wurde vom Landtag ein grundlegend novelliertes Gesetz beschlossen. Das Gesetz zur Beteiligung der Gemeinden sowie deren Einwohnerinnen und Einwohnern an den Erlösen des Windenergie- und Solaranlagenausbaus in Mecklenburg-Vorpommern - (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V von 2026) verpflichtet die Betreiber zu Zahlungen an Kommunen und/oder Anwohnende und bezieht sich nun auch auf PV-FFA. Individuelle Beteiligungsarrangements zwischen Betreibern und Kommunen sind möglich und vom Gesetzgeber gewünscht.
Das neue BüGembeteilG M-V löst das alte BüGembeteilG M-V ab. Das BüGemBeteilG M-V von 2016 ist weiterhin für WEA gültig, die vor dem 19.4.2026 genehmigt wurden.
Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden.
- Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V von 2026
- Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V von 2016
Aktuelle Regelung
| Wind | Solar | |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V von 2026 | Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V von 2026 |
| in Kraft seit | 29.4.2026 | 29.4.2026 |
| gilt für | Anlagen, die nach dem 29.4.2026 genehmigt wurden mit Ausnahmen | PV-FFA, für die nach dem 29.4.2026 ein Aufstellungsbeschluss für die Bauleitplanung gefasst wurde, ab einer installierten Leistung von 1 MW mit Ausnahmen |
| Verbindlichkeit der Umsetzung | verpflichtet zu Zahlung | verpflichtet zur Zahlung |
| anspruchsberechtigte Kommunen | Gemeinden im Radius von 2,5 km | Standortkommune |
| individuelle Vereinbarungen möglich | ja | ja |
| Berechnungsgrundlage | jährliche Pauschalzahlung | installierte Leistung |
| kommunale Teilhabe | 5.000 Euro / MW / Jahr | 1.000 Euro / MW Halbierung der Zahlung bei Direktstromlieferungen |
| Teilhabe d. Einwohnenden | 5.000 Euro / MW / Jahr | 1.000 Euro / MW Halbierung der Zahlung bei Direktstromlieferungen |
| betroffene Ortsteile stärker berücksichtigt | nein | nein |
| Zweckbindung der Mittel | ja | ja |
| Evaluation/Berichtspflicht | zwei Jahre nach Inkrafttreten (4/2028) | zwei Jahre nach Inkrafttreten (4/2028) |
Vorherige Regelung
| Wind | |
|---|---|
| Bezeichnung | Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V von 2016 |
| in Kraft seit | 28.5.2016 |
| gilt für | Anlagen, die zwischen dem 31.12.2019 in Betrieb genommen oder vor den 19.4.2026 genehmigt wurden |
| Verbindlichkeit der Umsetzung | verpflichtet zu Angebot |
| anspruchsberechtigte Gemeinden | Gemeinden im Radius von 5 km |
| individuelle Vereinbarungen möglich | ja |
| Berechnungsgrundlage | Wert der Betreibergesellschaft in Euro |
| kommunale Teilhabe | möglich ggf. Angebot von mind. 10 % Gesellschaftsanteile |
| Teilhabe d. Einwohnenden | möglich ggf. Angebot von mind. 20 % Gesellschaftsanteile |
| betroffene Ortsteile stärker berücksichtigt | nein |
| Zweckbindung der Mittel | ja |
| Evaluation/Berichtspflicht | drei Jahre nach Inkrafttreten |
Weitere Informationen:
- Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit, Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz. Abgerufen am 17.7.2026.
- Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern, Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz MV. Abgerufen am 17.7.2026.
Seit 2024 ist in Niedersachsen das Niedersächsische Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG) in Kraft. Es verpflichtet Betreiber zu einer Zahlung an anspruchsberechtigte Gemeinden von 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde sowie zu einem Angebot für eine weitere Beteiligung i.H.v. 0,1 Cent pro eingespeister Kilowattstunde. Im Rahmen einer individuellen Vereinbarung ist eine Umsetzung nach § 6 EEG möglich.
Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden.
| Wind | Solar | |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Niedersächsisches Beteiligungsgesetz - NWindPVBetG | Niedersächsisches Beteiligungsgesetz - NWindPVBetG |
| in Kraft seit | 17.4.2024 | 17.4.2024 |
| gilt für | Anlagen, für welche die Antragsunterlagen nach dem 17.4.2024 vollständig eingereicht wurden mit Ausnahmen | PV-FFA die nach dem 19.4.2024 genehmigt wurden, ab einer installierten Leistung von 1 MW mit Ausnahmen |
| Verbindlichkeit der Umsetzung | verpflichtet zur Zahlung | verpflichtet zur Zahlung |
| anspruchsberechtigte Kommunen | Kommunen im Radius von 2,5 km | Standortkommune |
| individuelle Vereinbarungen möglich | ja | ja |
| Berechnungsgrundlage | für Akzeptanzabgabe: eingespeiste Strommenge + Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung | für Akzeptanzabgabe: eingespeiste Strommenge + Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung |
| kommunale Teilhabe | Akzeptanzabgabe: 0,2 Cent / kWh + ggf. 0,1 Cent / kWh oder 20 % der Betreibergesellschaft | Akzeptanzabgabe: 0,2 Cent / kWh + ggf. 0,1 Cent / kWh oder 20 % der Betreibergesellschaft |
| Teilhabe d. Einwohnenden | möglich | möglich |
| betroffene Ortsteile stärker berücksichtigt | 50 % sollen in betroffene Ortsteile | 50 % sollen in betroffene Ortsteile |
| Zweckbindung der Mittel | ja | ja |
| Evaluation/Berichtspflicht | alle zwei Jahre, erstmals zum 30.6.2026 | alle zwei Jahre, erstmals zum 30.6.2026 |
Weitere Informationen:
- Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen, Lokale Beteiligung an Erneuerbaren Energien stärken. Abgerufen am 17.7.2026.
- Land Niedersachsen, Beteiligungsgesetz: Wie Kommunen und Bevölkerung profitieren. Abgerufen am 17.7.2026.
Seit 2024 ist in Nordrhein-Westfalen das Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG) in Kraft. Der Vorhabenträger muss mit den Standortgemeinden eine Beteiligungsvereinbarung schließen, wobei flexibel ein lokal passendes Beteiligungsmodell vereinbart werden kann. Kommt keine Beteiligungsvereinbarung zustande, muss der Betreiber den Gemeinden eine Zahlung nach § 6 EEG von 0,2 Cent für jede erzeugte Kilowattstunde anbieten und den Einwohnenden ein Investitionsangebot mittels Nachrangdarlegen in Höhe von 90.000 Euro je installierter Megawatt Leistung machen.
Für PV-FFA ist in Nordrhein-Westfalen aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe in Kraft oder in Planung. Die Anwendung von § 6 EEG 2023 ist möglich.
Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden.
| Wind | |
|---|---|
| Bezeichnung | Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG) |
| in Kraft seit | 1.1.2024 |
| gilt für | Anlagen, deren Antragsunterlagen nach dem 1.1.2024 vollständig eingereicht wurden mit Ausnahmen |
| Verbindlichkeit der Umsetzung | Verpflichtet zu Angebot |
| anspruchsberechtigte Kommunen | Kommunen im Radius von 2,5 km |
| individuelle Vereinbarungen möglich | ja, eine Beteiligungsvereinbarung ist der im Gesetz formulierte Standard |
| Berechnungsgrundlage | für Kommunen: eingespeiste Strommenge für Einwohnende: MW installierte Leistung |
| kommunale Teilhabe | 0,2 Cent / kWh |
| Teilhabe d. Einwohnenden | Nachrangdarlehen mit Volumen 90.000 Euro / MW |
| betroffene Ortsteile stärker berücksichtigt | nein |
| Zweckbindung der Mittel | ja |
| Evaluation/Berichtspflicht | zum 31.12.2028 |
Weitere Informationen:
Energy4climate, Bürgerenergiegesetz NRW - einfach erklärt. Abgerufen am 17.7.2026.
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, Bürgerenergiegesetz Nordrhein-Westfalen. Abgerufen am 17.7.2026
Energieatlas NRW,Transparenzplattform Bürgerenergiegesetz NRW. Abgerufen am 17.7.2026
In Rheinland-Pfalz ist aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft oder in Planung.
Die Anwendung von § 6 EEG 2023 für Neu- und Bestandsanlagen ist möglich.
Seit 2024 ist im Saarland das Saarländische Gemeindebeteiligungsgesetz - SBGB zur finanziellen Beteiligung an WEA und PV-FFA in Kraft. Der Betreiber ist verpflichtet, mit den anspruchsberechtigten Gemeinden ein Beteiligungsmodell zu erarbeiten. Kommt nach einem Jahr keine Beteiligungsvereinbarung zustande, muss der Betreiber den anspruchsberechtigten Gemeinden ein Angebot nach § 6 EEG unterbreiten („Ersatzbeteiligung“).
Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden.
| Wind | Solar | |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Saarländische Gemeindebeteiligungsgesetz - SBGB | Saarländische Gemeindebeteiligungsgesetz - SBGB |
| in Kraft seit | 12.6.2024 | 12.6.2024 |
| gilt für | Anlagen die nach dem 12.6.2024 in Betrieb genommen wurden | alle genehmigungspflichtigen PV-FFA mit Ausnahmen |
| Verbindlichkeit der Umsetzung | verpflichtet zu Angebot | verpflichtet zum Angebot |
| anspruchsberechtigte Kommunen | Kommunen im Radius von 2,5 km | Standortkommune |
| individuelle Vereinbarungen möglich | ja, eine Beteiligungsvereinbarung ist der im Gesetz formulierte Standard | ja, eine Beteiligungsvereinbarung ist der im Gesetz formulierte Standard. |
| Berechnungsgrundlage | unbestimmt, für Ersatzbeteiligung: Eingespeiste Strommenge | unbestimmt, für Ersatzbeteiligung: Eingespeiste Strommenge |
| kommunale Teilhabe | möglich, im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung Für Ersatzbeteiligung: 0,2 Cent / kWh | möglich, im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung Für Ersatzbeteiligung: 0,2 Cent / kWh |
| Teilhabe d. Einwohnenden | möglich | möglich |
| betroffene Ortsteile stärker berücksichtigt | nein | nein |
| Zweckbindung der Mittel | ja | ja |
| Evaluation/Berichtspflicht | fünf Jahre nach in Inkrafttreten (6/2029) | fünf Jahre nach in Inkrafttreten (6/2029) |
Seit Juni 2024 ist in Sachsen das Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG) in Kraft. Es verpflichtet Betreiber, anspruchsberechtigten Gemeinden eine Zahlung i.H.v. 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde aus WEA sowie 0,1 Cent pro eingespeister Kilowattstunde aus PV-FFA zu zahlen. Mit der Novellierung im September 2025 erhöhte sich die verpflichtende Zahlung für WEA auf 0,3 Cent pro eingespeister Kilowattstunde. Im Rahmen einer individuellen Vereinbarung ist eine Rückerstattung nach § 6 EEG möglich.
Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden.
| Wind | Solar | |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG) | Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG) |
| in Kraft seit | 12.6.2024, novelliert am 10.9.2025 | 12.6.2024, novelliert am 10.9.2025 |
| gilt für | Anlagen, die nach dem 31.12.2024 genehmigt wurden | PV-FFA, die nach dem 31.12.2024 genehmigt wurden und deren installierte Leistung 1 MW übertrifft |
| Verbindlichkeit der Umsetzung | verpflichtet zur Zahlung | verpflichtet zur Zahlung |
| anspruchsberechtigte Kommunen | Kommunen im Radius von 2,5 km | Standortkommune |
| individuelle Vereinbarungen möglich | ja | ja |
| Berechnungsgrundlage | eingespeiste Strommenge | eingespeiste Strommenge |
| kommunale Teilhabe | 0,3 Cent / kWh oder Individualvereinbarung im Umfang von 0,15 bis 0,5 Cent / kWh | 0,1 Cent / kWh oder Individualvereinbarung im Umfang von 0,05 bis 0,2 Cent / kWh dem halben bis zweifachen Wert der Zahlungsverpflichtung |
| Teilhabe d. Einwohnenden | möglich, im Rahmen einer Beteiligungsvereinbarung | möglich, im Rahmen einer Beteiligungsvereinbarung |
| betroffene Ortsteile stärker berücksichtigt | ja, 50 % der Zahlungen müssen in betroffene Ortsteile fließen | ja, 50 % der Zahlungen müssen in betroffene Ortsteile fließen |
| Zweckbindung der Mittel | ja | ja |
| Evaluation/Berichtspflicht | erstmalig 2028, danach alle 3 Jahre | erstmalig 2028, danach alle 3 Jahre |
Weitere Informationen:
- Freistaat Sachsen, Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG). Abgerufen am 17.7.2026.
Seit September 2025 ist in Sachsen-Anhalt das Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien in Kraft. Es regelt die finanzielle Beteiligung an WEA und PV-FFA. Anlagenbetreiber müssen anspruchsberechtigten Kommunen jährliche Zahlungen leisten, die sich nach der installierten Leistung richten: 0,3 Cent pro erzeugter Kilowattstunde, mindestens aber 5.500 € pro installiertem Megawatt für WEA, 2.500 € pro installiertem Megawatt für PV-FFA. Individuelle Vereinbarungen sind möglich, die auch Zahlungen nach § 6 EEG enthalten können. Im Rahmen der Zahlungen nach § 6 EEG sind Rückerstattungen möglich.
Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden.
| Wind | Solar | |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien | Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien |
| in Kraft seit | 1.10.2025 | 1.10.2025 |
| gilt für | Anlagen, die nach dem 1.10.2025 in Betrieb genommen wurden mit Ausnahmen | PV-FFA, die nach dem 01.10.2025 in Betrieb genommen wurden mit Ausnahmen |
| Verbindlichkeit der Umsetzung | verpflichtet zu Zahlung | verpflichtet zur Zahlung |
| anspruchsberechtigte Kommunen | Kommunen im Radius von 2,5 km | Standortkommune |
| individuelle Vereinbarungen möglich | ja | ja |
| Berechnungsgrundlage | erzeugte Strommenge; Mindestbetrag wird anhand installierter Leistung festgelegt | erzeugte Strommenge, Mindestbetrag durch installierte Leistung festgelegt |
| kommunale Teilhabe | 0,3 Cent / kWh, mindestens 5.500 € / MW / Jahr | 0,3 Cent / kWh, mindestens 2.500 € / MW / Jahr |
| Teilhabe d. Einwohnenden | möglich | möglich |
| betroffene Ortsteile stärker berücksichtigt | ja, 25 % der Einnahmen sollen in betroffenen Ortsteilen eingesetzt werden | ja, 25 % der Einnahmen sollen in betroffenen Ortsteilen eingesetzt werden |
| Zweckbindung der Mittel | ja | ja |
| Evaluation/Berichtspflicht | vier Jahre nach Inkrafttreten (10/2029) | vier Jahre nach Inkrafttreten (10/2029) |
Weitere Informationen:
- Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt, Erläuterungen zum Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz. Abgerufen am 17.7.2026.
- Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt, FAQ: Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz Sachsen-Anhalt. Abgerufen am 17.7.2026.
- Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt, Finanzielle Beteiligung von Kommunen. Abgerufen am 17.7.2026.
In Schleswig-Holstein ist aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft oder in Planung.
Die Anwendung von § 6 EEG 2023 für Neu- und Bestandsanlagen ist möglich.
Seit 2024 ist in Thüringen das Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks (ThürWindBeteilG) in Kraft. Betreiber sind verpflichtet, den anspruchsberechtigten Kommunen ein angemessenes Angebot für eine finanzielle Beteiligung zu machen. Als angemessen gilt eine Zahlung nach § 6 EGG.
Für PV-FFA ist in Thüringen aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe in Kraft oder in Planung. Die Anwendung von § 6 EEG 2023 ist möglich.
Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden.
| Wind | |
|---|---|
| Bezeichnung | Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks - ThürWindBeteilG |
| in Kraft seit | 19.7.2024 |
| gilt für | Anlagen, die nach dem 19.7.2024 in Betrieb genommen wurden |
| Verbindlichkeit der Umsetzung | verpflichtet zu Zahlung |
| anspruchsberechtigte Kommunen | Gemeinden im Radius von 2,5 km |
| individuelle Vereinbarungen möglich | ja |
| Berechnungsgrundlage | eingespeiste Strommenge und fiktive Strommengen |
| kommunale Teilhabe | 0,2 Cent / kWh |
| Teilhabe d. Einwohnenden | nein |
| betroffene Ortsteile stärker berücksichtigt | nein |
| Zweckbindung der Mittel | ja |
| Evaluation/Berichtspflicht | nein |
Weitere Informationen:
- Thega Landesenergieagentur, Thüringer Windbeteiligungsgesetz. Abgerufen am 17.7.2026.
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