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Publikation
Wind

# Themen Natur- und Artenschutz, Planung

Datum der Entscheidung 10.08.2020

Stand der Bearbeitung November 2020

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 15 N 19/1377

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Bauleitplanung, Natur- und Artenschutz

  1. Soll mit einem (hier vorhabenbezogenen) Bebauungsplan, der – zugeschnitten auf die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung – ganz konkrete Festsetzungen zu den Standorten und der Höhe der einzelnen Anlagen eines Windparks regelt, die artenschutzrechtliche Prüfung bereits umfassend im Verfahren der Bauleitplanung erfolgen, unterliegt die planende Gemeinde über § 2 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der Methodik der Ermittlung, Prüfung und Bewertung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG denselben Anforderungen wie die Genehmigungsbehörde.
  2. […]
  3. Wie weit sich die Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zurückhalten und Detailfragen auf die Umsetzungsphase verlagern kann, hängt im Einzelfall vom Konkretisierungsgrad des Bebauungsplans ab. Insbesondere bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB), der regelmäßig einen hohen Detaillierungsgrad aufweist, sind die für den herkömmlichen Fall eines sog. Angebotsbebauungsplans entwickelten Grundsätze nur mit Einschränkungen übertragbar. 

(amtliche Leitsätze)