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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Sonstiges

Datum der Entscheidung 04.04.2023

Stand der Bearbeitung Dezember 2023

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 10 S 1560/22

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Flugsicherheit und Wetterradar

  1. Militärische Tiefflüge stellen keine Abweichungen von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum (mehr) dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 LuftVG zulässig wären. Die Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten setzt das Gesetz für deren Durchführung auf hierfür von der Bundeswehr genutzten Tiefflugstrecken nicht voraus.
  2. Die Zustimmungsentscheidung nach § 14 Abs. 1 LuftVG beinhaltet keine Planungs- oder Ermessensentscheidung der Luftfahrtbehörde oder der am Zustimmungsverfahren beteiligten Stellen der Bundeswehr, so dass es auch keiner Alternativenprüfung im Sinne einer aktiven Suche nach etwa in Betracht kommenden Ausweichstrecken bedarf.
  3. Die am Zustimmungsverfahren beteiligten Stellen der Bundeswehr müssen sich mit dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben auseinandersetzen und prüfen, ob an einer diesem entgegenstehenden militärischen Nutzung am konkreten Standort auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung desAusbaus von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien festgehalten werden soll.
  4. Bei der gebotenen standortbezogenen Betrachtung kommt der Bundeswehr ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu. 

(amtliche Leitsätze)