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Publikation
Wind

# Themen Natur- und Artenschutz, Planung

Datum der Entscheidung 19.11.2020

Stand der Bearbeitung Juli 2021

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 5 S 1107/18

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Raumordnung

  1. Die Teilfortschreibung eines Regionalplans ist nicht allein deshalb unwirksam, weil eine - rechtlich gebotene - Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans zuvor oder zumindest zeitgleich nicht stattgefunden hat. Vielmehr hat der Regionalverband als Träger beider Planungen auch die Möglichkeit, die Belange Natur und Landschaft allein im Rahmen der bei der Aufstellung des Regionalplans durchzuführenden Umweltprüfung zu ermitteln und fachlich zu bewerten.
  2. Der Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 in Bezug auf Windkraftanlagen muss eine Referenz- Windkraftanlage zugrunde gelegt werden, die im Zeitpunkt der Abwägung zumindest der durchschnittlichen Konfiguration neu gebauter Anlagen entspricht, wenn die Anlage als Grundlage für Prognosen zur Lärmentwicklung und damit zu gebotenen Siedlungsabständen als weiche Tabukriterien dienen soll.
  3. Die Anzahl festzulegender Vorrangflächen für die Windenergienutzung und deren Umfang kann nicht Ausgangspunkt, sondern nur Ergebnis einer umfassenden Abwägung sein. Für jedes festgelegte Vorranggebiet ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Interesse an der Windenergienutzung tatsächlich die konfligierenden Interessen überwiegt. 

(amtliche Leitsätze)