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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Planung

Datum der Entscheidung 11.10.2018

Stand der Bearbeitung Februar 2019

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 5 S 1398/18 11

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Bauleitplanung, Konzentrationszonenplanung, Immissionsschutz

  1. Im Rahmen des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB ist für die Beantwortung der Frage, ob besondere Umstände es erfordern, ein Vorhaben bis zu einem weiteren Jahr zurückzustellen, als Vergleichsmaßstab der allgemeine Rahmen städtebaulicher Planungen mit den Zielsetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für alle in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben und nicht lediglich für Windkraftanlagen heranzuziehen.
  2. Das Sicherungsbedürfnis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt nur, wenn bereits im Planaufstellungsverfahren offensichtlich ist, dass die Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Verhinderung von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB dient oder vorhandene Mängel im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Abwägungsprozesses schlechterdings nicht behebbar sind. 

(amtlicher Leitsatz)