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Publikation
Wind

# Themen Planung

Datum der Entscheidung 06.02.2026

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 11 C 633/25.T und 11 C 205/25.T

Rechts-/Themengebiet Bauleitplanung, Raumordnung

  1. Bei der Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte für die Windenergie an Land ohne eine Ausweisung von neuen Windenergiegebieten nach § 5 Abs. 2 WindBG handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt in Gestalt der Allgemeinverfügung, gegen den eine Anfechtungsklage zulässig ist.
  2. Die Regelung in § 1 Abs. 3 des Hessischen Energiegesetzes i. d. F. der Änderung vom 22. November 2022 (GVBl.
    I S. 571), wonach in den Regionalplänen anteilig Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Höhe der im Windenergieflächenbedarfsgesetz
    des Bundes für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte auszuweisen sind, ist dahingehend zu verstehen, dass die drei Planungsregionen Nordosthessen, Mittelhessen und Südhessen die Flächenbeiträge zu den gleichen prozentualen Teilen zu erbringen haben.
  3. Die landesplanungsrechtliche Situation in Hessen entspricht im Wesentlichen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WindBG beschriebenen Erfüllungsoption durch regionale Planungsträger, auch wenn die Regionalplanung formal dem Land Hessen zuzuordnen ist.
  4. Von der mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz in Einklang stehenden Möglichkeit, in den Planungsregionen unterschiedliche Teilflächenziele zu bestimmen, hat der hessische Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.
  5. Ein Flächenausgleich der Planungsregionen untereinander kann nicht durch einvernehmliche Beschlüsse der Regionalversammlungen erfolgen, dass bezogen auf das gesamte Land Hessen die erste Stufe der Flächenbeitragswerte nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz erfüllt sei.

(amtliche Leitsätze beider Urteile)