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Publikation
Wind

# Themen Natur- und Artenschutz, Planung

Datum der Entscheidung 26.08.2019

Stand der Bearbeitung März 2020

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 4 A 2426/17

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Raumordnung, Bauleitplanung

  1. Das Ziel Z 3 lit. b der 2. LEP-Änderung 2013 (Hessen), wonach zwischen „Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie“ und bestehenden und geplanten Siedlungsgebieten ein Mindestabstand von 1.000 m zu wahren ist, ist im Rahmen der Flächennutzungsplanung kein „hartes Tabukriterium“.
  2. Das Ziel 3 lit. b der 2. LEP-Änderung 2013 (Hessen) entfaltet auf der Zulassungsebene keine Wirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB. 

(amtliche Leitsätze)