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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung

Datum der Entscheidung 30.06.2023

Stand der Bearbeitung Dezember 2023

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 9 B 2279/21.T

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Immissionsschutz

  1. […]
  2. Die unternehmerische Entscheidung, einen von der Bundesnetzagentur erhaltenen Zuschlag zur Lieferung von Strom aus einer Windenergieanlage verfallen zu lassen, kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG darstellen, wenn aufgrund projektspezifischer Besonderheiten andernfalls kein wirtschaftlicher Betrieb der Anlage möglich ist.
  3. Für das Erlöschen nach § 13 BImSchG eingeschlossener Genehmigungen gelten nicht die Fristen des § 18 Abs. 1 BImSchG, sondern diejenigen des jeweiligen Fachrechts.
  4. Eine Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG, die das Erlöschen gemäß § 13 BImSchG eingeschlossener Genehmigungen nicht durch eine darauf bezogene Nebenbestimmung berücksichtigt, ist ermessensfehlerhaft.
  5. Der Ermessensfehler der Nichtberücksichtigung des Erlöschens eingeschlossener Genehmigungen bei einer Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG ist durch Bescheidergänzung heilbar. 6. Die Vorschrift des § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO ist restriktiv auszulegen, so dass ein Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts nicht außer Acht gelassen werden kann, wenn aufgrund des Verhaltens der zuständigen Behörde im gerichtlichen Verfahren dessen zeitnahe Heilung nicht zu erwarten ist. 

(amtliche Leitsätze)