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Publikation
Wind

# Themen Natur- und Artenschutz

Datum der Entscheidung 14.01.2021

Stand der Bearbeitung Juli 2021

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 9 B 2223/20

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Natur- und Artenschutz

  1. Befinden sich Anlagenstandorte geplanter Windenergieanlagen zwar außerhalb eines FFH- und Naturschutzgebietes, allerdings so nah an dem genannten Gebiet (hier ca. 90 m), können bau- und insbesondere betriebsbedingte erhebliche Beeinträchtigungen für die Schutzzwecke i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG nicht von vornherein ausgeschlossen werden. (Rn. 14)
  2. Es entspricht dem aktuellen Stand der Wissenschaft, einen Mindestabstand von 1.500 m zwischen Rotmilanhorst und der Windenergieanlage zu fordern. (Rn. 14 – 15) 

(redaktionelle Leitsätze)