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Publikation
Wind

# Themen Natur- und Artenschutz

Datum der Entscheidung 06.12.2017

Stand der Bearbeitung Juni 2018

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 5 A 2869/17

Rechts-/Themengebiet Natur- und Artenschutz

  1. Eine nach Abschluss des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens verfügte Abschaltanordnung für eine Windenergieanlage kann jedenfalls dann auf § 3 Abs. 2 BNatSchG gestützt werden, wenn sich erst nach der Genehmigungserteilung die besondere Bedeutung des Anlagenstandortes für Fledermauspopulationen herausstellt.
  2. Der Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes ist nur dann erfüllt, wenn sich das Risiko des Erfolgseintritts durch den Betrieb der Windenergieanlage in signifikanter Weise erhöht.
  3. Ist ein signifikant erhöhtes Schlagrisiko durch seitens der Behörde durchgeführte Untersuchungen belegt, kann dem Betreiber einer Windenergieanlage auch ein sogenanntes Gondelmonitoring nachträglich auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Generalklausel aufgegeben werden. 

(Amtliche Leitsätze)