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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung

Datum der Entscheidung 25.07.2014

Stand der Bearbeitung Juli 2014

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 2 B 288/14

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Bauleitplanung

Ein Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) reicht aus, um die Fiktionswirkung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht eintreten zu lassen. 

„Besondere Umstände“ i.S.d. § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB sind nur der Gemeinde nicht zurechenbare, für die Verzögerung des Verfahrens kausale Umstände der Planung, die sich aus einer objektiv ungewöhnlichen Sachlage des jeweiligen Planaufstellungsverfahrens, etwa Besonderheiten seines Umfangs, seines Schwierigkeitsgrades oder des konkreten Verfahrensablaufs ergeben.