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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung

Datum der Entscheidung 18.09.2018

Stand der Bearbeitung November 2018

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 8 A 1884/16 - 8 A 1886/16

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Bauleitplanung, Immissionsschutz

  1. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erlischt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, wenn innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist. Dies schließt die Unanfechtbarkeit gegenüber dem Genehmigungsinhaber jedenfalls dann grundsätzlich ein, wenn er sich gegen Nebenbestimmungen der erteilten Genehmigung wendet, die ihn erheblich belasten.
  2. Konkurrieren mehrere Vorhaben derart miteinander, dass nicht alle (uneingeschränkt) genehmigungsfähig sind, ist nach dem Prioritätsprinzip dem früheren Vorhaben der Vorzug zu geben.
  3. Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid kann in der Regel ebenso rangsichernd wirken wie eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Vollständig eingereichte Antragsunterlagen für einen Vorbescheid begründen grundsätzlich in derselben Weise wie beim Genehmigungsantrag einen verfahrensrechtlich verfestigten Status.
  4. Ein prüffähiger Vorbescheidsantrag verliert seinen Vorrang nicht zwangsläufig durch nachträgliche Änderungen des Vorhabens. Das gilt insbesondere, wenn keine wesentliche Änderung gegeben ist, die die Prüffähigkeit des ursprünglichen Antrags neu aufwirft. Nicht erfasst von § 16 BImSchG werden Auswirkungen, die im Hinblick auf die Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht negativ zu bewerten, sondern positiv oder neutral sind. 

(redaktionelle Leitsätze)