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Publikation
Wind

# Themen Planung, Teilhabe

Datum der Entscheidung 09.09.2019

Stand der Bearbeitung März 2020

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 10 D 36/17.NE

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Bauleitplanung

  1. Die ältere Rechtsprechung des BVerwG, wonach die Formulierung, Bedenken und Anregungen könnten „schriftlich oder zur Niederschrift“ vorgetragen werden, § 3 Abs. 2 BauGB nicht widerspreche, erscheint angesichts der inzwischen weit verbreiteten elektronischen Übertragungswege und des Umstandes, dass die ausgelegten Unterlagen auch im Internet eingesehen werden können, überholt.
  2. Allein das Ziel, mindestens drei Windenergieanlagen in einer Konzentrationszone zu ermöglichen, darf nicht ausschlaggebend für die Bestimmung harter Tabuzonen sein.
  3. Die Bereitschaft, Windenergieanlagen in Form eines Bürgerwindparks zu betreiben, stellt keinen städtebaulichen Belang dar, dem bei der im Rahmen der Auswahl von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie zu treffenden Abwägungsentscheidung Bedeutung zukommen kann. 

(redaktionelle Leitsätze)