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Publikation
Wind

# Themen Natur- und Artenschutz, Seismologische Stationen

Datum der Entscheidung 09.06.2017

Stand der Bearbeitung Oktober 2017

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 8 B 1264/16

Rechts-/Themengebiet Landschaftsschutz und Eingriffsregelung, Flugsicherheit und Wetterradar

Die Erteilung einer Befreiung von einem Bauverbot in einem Landschaftsschutzgebiet scheidet nicht von vornherein deshalb aus, weil der Landschaftsplan selbst eine Befreiung nur für solche Vorhaben vorsieht, die in § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der bei Erlass des Landschaftsplans geltenden Fassung unterfielen. 

Das Erreichen der Ausbauziele für die erneuerbaren Energien, wie sie sich u.a. aus dem EEG ergeben, erfordern die Errichtung einer Vielzahl weiterer Windenergieanlagen, sodass auch Standorte in Landschaftsschutzgebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können. 

Die bloße Möglichkeit einer Störung der Funktionsfähigkeit einer Erdbebenmessstation reicht nicht aus, damit der Zulässigkeit einer Windenergieanlage ein öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegensteht. 

(redaktionelle Leitsätze)