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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Natur- und Artenschutz

Datum der Entscheidung 27.11.2018

Stand der Bearbeitung Juni 2019

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 8 B 1170/17

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Umweltprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfung, Immissionsschutz, Natur- und Artenschutz, Landschaftsschutz und Eingriffsregelung

  1. Ein „Etikettenschwindel“ ergibt sich bei Einfügung einer Ausnahmevorschrift nicht bereits daraus, dass der Verordnungsgeber im Bereich der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen für diese Anlagen und die erforderlichen Erschließungsanlagen die Zulassung von Ausnahmen zwingend angeordnet hat, sofern vermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft unterlassen werden.
  2. Auch eine im Vorfeld der eigentlichen Abwägung erfolgte Zielfestlegung kann durch eine spätere Selbstvergewisserung des Verordnungsgebers über sein Normsetzungsermessen und das Abwägungsgebot sowie durch eine (ergänzende) Abwägung geheilt werden.
  3. Es ist der Behörde zwar nicht schlechthin verwehrt, bei der Einschätzung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, auf die durch den Verordnungsgeber geschaffenen Ausnahmemöglichkeiten des jeweiligen Landschaftsschutzgebiets abzustellen und sich die darin enthaltene Wertung und Abwägung zu eigen zu machen. Nimmt die Behörde in ihrer Prüfung jedoch im Wesentlichen nur auf diesen Ausnahmetatbestand Bezug, muss mindestens gewährleistet sein, dass die dieser Ausnahme zugrunde liegende Abwägungsentscheidung des Verordnungsgebers Aussagekraft für das gesamte bei der Vorprüfung in den Blick zu nehmende Untersuchungsgebiet hat. 

(redaktionelle Leitsätze)