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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Natur- und Artenschutz

Datum der Entscheidung 12.03.2021

Stand der Bearbeitung Dezember 2021

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 7 B 8/21

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Natur- und Artenschutz

  1. Die gesetzgeberische Wertung des § 63 BImSchG ist im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen immer zu beachten und ein Interesse an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann daher nur im Ausnahmefall begründet werden.
  2. Die Inanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeit nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG für Windenergievorhaben ist mit den Ausnahmemöglichkeiten des Art. 16 der Habitatrichtlinie und des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie gleichzustellen. In Bezug auf den Vogelschutz kann damit auch der Ausnahmegrund des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden. 

(redaktionelle Leitsätze)