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Publikation
Wind

# Themen Natur- und Artenschutz

Datum der Entscheidung 13.03.2014

Stand der Bearbeitung März 2014

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 2 L 215/11

Rechts-/Themengebiet Natur- und Artenschutz

Ein Schlagopfermonitoring kann als Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung nicht auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 12 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gestützt werden. Eine belastende Maßnahme – wie ein beauflagtes Schlagopfermonitoring für Fledermäuse – ist nur dann ein geeignetes Mittel, einen Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot zu verhindern, wenn die Maßnahme den Kausalverlauf unterbricht, der zum Eintritt des Rechtsverstoßes führt. Mit einer Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung wird ein Kausalverlauf aber nicht unterbrochen. 

Ist eine Behörde unsicher, ob mit der Errichtung einer Windenergieanlage gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot verstoßen wird, muss sie dieser Frage bereits hinreichend im Genehmigungsverfahren nachgehen.