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Publikation
Wind

# Themen Planung, Schall

Datum der Entscheidung 05.03.2019

Stand der Bearbeitung Juni 2019

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 12 KN 202/17

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Raumordnung, Immissionsschutz

  1. Ein Plangeber ist bei einer Konzentrationsflächenplanung gehalten, auch bei der Einstufung eines sog. „Siedlungsbereiches“ und der sich daran anschließenden pauschalen Schutzabstände zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen zu differenzieren.
  2. Von dem Planungsermessen bei der Bestimmung der „weichen“ Tabuzonen ist es nicht mehr umfasst, unter Berufung auf eine in Gewerbegebieten ausnahmsweise mögliche Wohnnutzung diesen – das Schutzsystem der TA Lärm gleichsam umkehrend – einen (deutlich) höheren Schutz zuzubilligen als den Wohnnutzungen im Außenbereich.
  3. Bei der Ermittlung des für die Frage der Teilbarkeit einer Norm relevanten mutmaßlichen Willens des Plangebers ist nicht isoliert das Ergebnis eines einzelnen zur Entscheidung anstehenden Normkontrollverfahrens, sondern sind (mindestens) alle unmittelbar zur Entscheidung anstehenden Verfahren zu berücksichtigen. 

(amtliche Leitsätze)