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Publikation
Wind

# Themen Radar- und Funkanlagen

Datum der Entscheidung 03.12.2014

Stand der Bearbeitung Dezember 2014

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 12 LC 30/12

Rechts-/Themengebiet Flugsicherheit und Wetterradar

Die Entscheidung, ob eine geplante Windenergieanlage Flugsicherungseinrichtungen stören kann, trifft das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG. Die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung beschränkt sich darauf, ob die Annahme einer möglichen Störwirkung nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand vertretbar ist. Die der Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung zugrundliegende Methode der Störungsberechnung ist nach derzeitigem Erkenntnisstand gerichtlich nicht zu beanstanden.