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Publikation
Wind

# Themen Planung

Datum der Entscheidung 25.04.2019

Stand der Bearbeitung Oktober 2019

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 12 KN 226/17

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Bauleitplanung

  1. Hat eine Kommune wegen Bedenken an der Wirksamkeit der Bekanntmachung ihres (geänderten) Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB diesen Verfahrensschritt wiederholt und in der erneuten Bekanntmachung uneingeschränkt auf die Rügeobliegenheit nach § 215 Abs. 1 BauGB verwiesen, so beginnt diese Rügefrist mit der erneuten Bekanntmachung.
  2. Zu einer fehlerhaften Bestimmung eines harten Schutzabstandes (Tabuzone) von 300 Metern von Windenergieanlagen gegenüber Wohn- und Gewerbeflächen im Rahmen der Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. 

(amtliche Leitsätze)