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Publikation
Wind

# Themen Natur- und Artenschutz, Planung

Datum der Entscheidung 23.06.2016

Stand der Bearbeitung September 2016

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 12 KN 64/14

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Bauleitplanung

Formelle Fehler eines Flächennutzungsplans unterliegen nicht der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog. Sie können nur im Wege der Inzidentprüfung außerhalb eines Normenkontrollverfahrens gerügt werden. 

Im Zuge einer Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen sind Vorranggebiete für Natur und Landschaft nicht ohne weiteres als harte Tabuzonen einzuordnen.