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Publikation
Wind

# Themen Sonstiges

Datum der Entscheidung 16.02.2017

Stand der Bearbeitung Oktober 2017

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 12 LC 54/15

Rechts-/Themengebiet sonstige öffentliche Belange

§ 8 Satz 1 NDSchG entfaltet auch dann drittschützende Wirkung zugunsten des Eigentümers eines Baudenkmals, wenn dieser Eigentümer sich zugleich auf den Drittschutz nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB berufen kann. 

Wenn eine Windenergieanlage das Erscheinungsbild eines Baudenkmals erheblich beeinträchtigt, so ist ihre Errichtung in aller Regel schon deshalb nicht zu genehmigen, weil der Einsatz erneuerbarer Energien den Eingriff nicht zwingend verlangt. 

(amtliche Leitsätze)