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Publikation
Wind

# Themen Planung, Repowering

Datum der Entscheidung 13.11.2019

Stand der Bearbeitung März 2020

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 12 KN 26/18

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Bauleitplanung

  1. Eine während der Anhängigkeit eines zulässigen Normenkontrollantrags außer Kraft getretene Rechtsnorm – wie hier die Veränderungssperre – kann durch das Normenkontrollgericht überprüft werden, wenn dem Erfordernis der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügt ist und ein berechtigtes Interesse des Normenkontrollantragstellers an der Feststellung besteht, dass die Norm ungültig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1/83).
  2. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich die beabsichtigte Planung als offensichtlich rechtswidrig erweist und der Mangel schlechterdings nicht zu beheben ist. In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 249 Abs. 2 BauGB die Verknüpfung der Errichtung von Neuanlagen mit dem Abbau von Altanlagen ausdrücklich für zulässig erachtet hat. 

(amtliche Leitsätze)