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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Natur- und Artenschutz

Datum der Entscheidung 31.05.2018

Stand der Bearbeitung November 2018

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 12 ME 64/18

Rechts-/Themengebiet Umweltprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfung

  1. Die Freistellungsfiktion nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG führt jedenfalls dann noch nicht zur Modifikation der immissionsschutzrechtlichen Ausgangsgenehmigung, wenn die Änderung des Vorhabens zusätzlich einer Baugenehmigung bedarf.
  2. § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO verpflichtet einen Dritten nicht, vor Anrufung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde einen Antrag auf "Aussetzung" der zuvor behördlich auf Antrag des Vorhabenträgers - zumal in Kenntnis der Widerspruchsbegründung des Dritten - angeordneten sofortigen Vollziehung zu stellen.
  3. Ob das Ergebnis einer Vorprüfung nach dem UVPG "nachvollziehbar" ist, beurteilt sich nach der von der Behörde gemäß § 3c Satz 6 UVPG a. F. dokumentierten Begründung. Erweist sich eine Vorprüfung danach als nicht "nachvollziehbar", so rechtfertigt dieser Umstand grundsätzlich die uneingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Drittwiderspruchs einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die (immissionsschutzrechtliche) Vorhabengenehmigung.
  4. Auch ein überregional bedeutsames Schwerpunktvorkommen des Rotmilans kann eine "besondere örtliche Gegebenheit" i. S. d. § 3c Satz 2 i. V. m. Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG (a. F.) darstellen und, wenn vohabenbedingt für den Rotmilan erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten sind, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. 

(amtliche Leitsätze)