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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Rückbau und Recycling

Datum der Entscheidung 12.12.2025

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 12 MS 43/24

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren

  1. Die Rückbaupflicht nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist grundsätzlich umfassend und schließt demnach die Beseitigung unterirdischer Anlagenteile, wie Pfahlgründungen bei Windenergieanlagen, ein. Auch die für solche Beseitigungen voraussichtlich anfallenden Kosten müssen daher durch eine Bürgschaft als Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB abgedeckt sein.
  2. Eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für eine Windenergieanlage schließt die Feststellung ihrer Standsicherheit ein. Zu den Grenzen, in denen ein Prüfingenieur für Baustatik insoweit Aufgaben der Genehmigungsbehörde übernehmen kann.

(amtliche Leitsätze)