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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Schall

Datum der Entscheidung 11.03.2019

Stand der Bearbeitung Juni 2019

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 12 ME 105/18 13

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Immissionsschutz, Natur- und Artenschutz

  1. Die Antragsbefugnis von Wohneigentümern in der Nähe einer Windenergieanlage hängt – zumindest im Grundsatz – nur davon ab, ob sie zur Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zählen, die durch den Einwirkungsbereich der Anlage eingegrenzt wird.
  2. Der Begriff der Windfarm ergibt sich auch für die Übergangsfälle im Sinne des § 74 Abs. 1 UVPG aus § 2 Abs. 5 UVPG.
  3. Wird die standortbezogene Vorprüfung zu Unrecht fortgesetzt, obwohl sich bereits in nicht zu beanstandender Weise ergeben hatte, dass kein Gebiet im Sinne der Nr. 2.3 An- lage 2 UVPG a. F. relevant betroffen ist, und führt sie dennoch zur Verneinung einer UVP- Pflicht, dürfte darin – jedenfalls für eine gemäß § 74 Abs. 1 UVPG noch nach altem Recht zu beurteilende Vorprüfung – kein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG zu sehen sein, sondern lediglich ein relativer Fehler im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG.
  4. Zur Anwendung des „Interimsverfahrens“. 

(amtliche Leitsätze)