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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Landschaftsbild

Datum der Entscheidung 06.06.2019

Stand der Bearbeitung Oktober 2019

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 1 A 11532/18

Rechts-/Themengebiet Landschaftsschutz und Eingriffsregelung

  1. Zu den Voraussetzungen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen.
  2. Zur Feststellung derartiger optischer Beeinträchtigungen im Einzelfall.
  3. Beim Rheintal und seinen Seitentälern handelt es sich keineswegs durchweg um ein von der Zivilisation bislang weitgehend unberührt gebliebenes und in diesem Sinne noch in einem weitestgehend naturnahen Zustand verbliebenes Gebiet.
  4. Die für dessen Erscheinungsbild maßgebliche Umgebung eines Kulturdenkmals kann räumlich und sachlich nicht weiter reichen, als der Begriff der Landschaft, der durch die Anlage im Sinne der Zielfestsetzung Z 49 des Kapitels 1.4.3 „Denkmalpflege“ des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald 2017 geprägt wird.
  5. In der Situation eines „stecken gebliebenen“ Genehmigungsverfahrens entfällt die grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. 

(amtliche Leitsätze)