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Publikation
Wind

# Themen Radar- und Funkanlagen

Datum der Entscheidung 16.06.2020

Stand der Bearbeitung November 2020

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 8 A 11327/19

Rechts-/Themengebiet Flugsicherheit und Wetterradar

  1. Die Bundesrepublik Deutschland handelt als zur klageweisen Geltendmachung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit militärischer Radaranlagen befugte Trägerin der Bundeswehr nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie im Rahmen einer erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Genehmigungsverfahren von ihrem ursprünglichen Votum „keine Bedenken“ abrückt.
  2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer „Störung der Funktionsfähigkeit“ einer radargestützten elektronischen Luftkampfübungsanlage i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB durch Windenergieanlagen.
  3. Zur „nachvollziehenden Abwägung“ bei der Prüfung des „Entgegenstehens“ des öffentli- chen Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB bei Vorliegen einer Störung der Funktionsfähigkeit des Radars einer in Europa einzigartigen elektronischen Luftkampfübungsanlage durch den Betrieb von Windenergieanlagen. 

(amtliche Leitsätze)