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Publikation
Wind

# Themen Planung

Datum der Entscheidung 05.07.2018

Stand der Bearbeitung Februar 2019

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen OVG 2 A 2.16 13

Rechts-/Themengebiet sonstige öffentliche Belange, Konzentrationszonenplanung, Raumordnung

  1. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Raumordnungsplans muss zur Gewährleistung der erforderlichen Anstoßwirkung Angaben über den räumlichen und sachlichen Umgriff des Planentwurfs enthalten. Die Rechtsprechung zur Anstoßfunktion der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bauleitplans ist auf Raumordnungspläne übertragbar.
  2. Die Festlegung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung stellt innergebietlich ein Ziel der Raumordnung dar und löst damit die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus. 

(amtliche Leitsätze)