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Publikation
Wind Solar

# Themen Natur- und Artenschutz, Planung, Windenergie im Wald

Datum der Entscheidung 23.05.2019

Stand der Bearbeitung Oktober 2019

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 2 A 4.19

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Raumordnung

  1. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 u. 2 VwVfG zu Masseneinwendungen ist auf das Verfahren zum Erlass eines Regionalplans nicht anwendbar.
  2. Landschaftsschutzgebiete sind nur als harte Tabukriterien zu betrachten, wenn weder eine Erlaubnis zur Errichtung von Windenergieanlagen noch eine Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung in Betracht kommt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01). Dasselbe gilt für Natura-2000-Gebiete und ähnlich gelagerte Sachverhalte (besonders geschützte Waldflächen, stehende Gewässer, Wasserschutzzonen II).
  3. Die Schutzabstände nach den Tierökologischen Abstandskriterien (Anlage 1 des Erlasses des MUGV vom 1. Januar 2011) stellen keine harten Tabukriterien dar. 

(amtliche Leitsätze)