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Publikation
Wind

# Themen Planung

Datum der Entscheidung 10.11.2015

Stand der Bearbeitung April 2016

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 10 A 7.13

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Bauleitplanung

Die Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist analog auf Normenkontrollanträge, welche die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zum Gegenstand haben, anwendbar. 

In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, welche in Entwürfen von Regionalplänen festgelegt sind, die noch nicht in dem vorgesehenen Verfahren zustande gekommen sind, entfalten keine Rechtswirkung i.S.v. § 1 Abs. 4 BauGB. 

(amtliche Leitsätze)