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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Sonstiges

Datum der Entscheidung 28.12.2020

Stand der Bearbeitung Juli 2021

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen OVG 1 S 29/20

Rechts-/Themengebiet Wege- und Nutzungsrechte

  1. Die nach § 19 Satz 1 BbgStrG bestehende Erlaubnis zur Straßenbenutzung, die einer baugenehmigten Anlage dient, ist auch dann gegeben, wenn eine eigenständige Baugenehmigung wegen der Konzentrationswirkung einer anderen, z. B. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entbehrlich ist (sog. Kettenkonzentration).
  2. Die Erlaubnis nach § 19 Satz 1 BbgStrG gilt auch für die zur Errichtung der genehmigten Anlage notwendige (übermäßige) Straßenbenutzung. 

(amtliche Leitsätze)