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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung

Datum der Entscheidung 24.01.2023

Stand der Bearbeitung Dezember 2023

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen OVG 3a S 1/23

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Immissionsschutz

  1. Für die Typänderung einer ursprünglich genehmigten, aber nicht schon errichteten Windenergieanlage kann bei Betrachtung des Einzelfalls eine Änderungsgenehmigung statt einer Neugenehmigung ausreichend sein. (Rn.6)
  2. Nur wegen der tatsächlichen Probleme, Änderungen nach Errichtung der genehmigten Windkraftanlagen ohne einen Rückbau zu realisieren, sind Änderungen vor Ausnutzung der erteilten Genehmigung nicht per se ausgeschlossen. (Rn.8)
  3. Es spricht vieles dafür, dass Kompensationsmaßnahmen bis hin zu Ersatzgeldzahlungen ausnahmsweise dann im Rahmen einer Vorprüfung Berücksichtigung finden können, wenn die zugrundeliegenden Umweltauswirkungen bereits in vorgelagerten Umweltprüfungen oder anderen rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen hinreichend geprüft wurden. (Rn.13)
  4. Ob der Vorhabenträger Vermeidungsmaßnahmen selbst vorgeschlagen hat oder nicht, ist nicht erheblich. Bedeutsam ist allein, ob diese Maßnahmen rechtverbindlich für den Vorhabenträger festgesetzt sind. Ob er die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Maßnahmen tatsächlich umsetzt, ist eine Frage der Vollzugskontrolle. (Rn.15) 

(amtliche Leitsätze)