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Publikation
Wind

# Themen Planung

Datum der Entscheidung 22.11.2016

Stand der Bearbeitung Mai 2017

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 2 S 66.15

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Bauleitplanung

Eine Veränderungssperre darf nur erlassen werden, wenn eine ausreichend konkretisierte Planungsabsicht besteht. Diese setzt nicht voraus, dass sich aus dem Aufstellungsbeschluss bereits Anzahl und Lage der geplanten Windenergieanlagen ergeben. Eine Höhenbegrenzung stellt keinen Verstoß gegen das Anpassungsgebot der Bauleitplanung an die Regionalplanung dar, sofern dadurch die Festlegungen im Regionalplan nicht ausgehöhlt werden.

(amtlicher Leitsatz)