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Publikation
Wind

Datum der Entscheidung 05.09.2018

Stand der Bearbeitung Juni 2019

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 3 Kart 80/17 (V) 23

Rechts-/Themengebiet Erneuerbare-Energien-Gesetz

  1. Die Verpflichtungsbeschwerde nach § 83a Abs. 1 EEG ist begründet, wenn ein bezuschlag-
    tes Gebot den gesetzlichen Anforderungen an ein zulässiges Gebot objektiv nicht genügt und
    der Zuschlag stattdessen auf das Gebot des Beschwerdeführers hätte erfolgen müssen. Eine
    unrichtige Eigenerklärung über das Vorliegen der in § 36 EEG 2017 aufgeführten besonderen
    Ausschreibungsbedingungen stellt bereits im Zuschlagsverfahren einen Ausschlussgrund dar.
  2. Die Befugnis der geschäftsführenden Komplementär-GmbH einer Bürgerenergiegesell-
    schaft, über die Höhe der abzugebenden Gebote zu entscheiden, Kommanditeinlagen zu er-
    höhen oder Kommanditisten aufzunehmen, führt nicht zu einer dem Regelungszweck des
    § 36g EEG 2017 widersprechenden Aushöhlung des Stimmrechts der Gesellschafter einer Bür-
    gerenergiegesellschaft.

(amtliche Leitsätze)