Die Privilegierung der Windenergie im Außenbereich hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 1996 in das BauGB mit aufgenommen. Anlass für die Privilegierung war eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der zufolge Windenergieanlagen seinerzeit nicht zu den im Außenbereich nach §35 Abs.1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben gehörten. Nach damaliger Rechtslage waren Windenergieanlagen deshalb im Außenbereich unzulässig; möglich war ihre Errichtung nur dann, wenn die Gemeinden zuvor einen entsprechenden Bebauungsplan aufgestellt hatten. Ohne die Privilegierung wäre der Ausbau der Windenergie also lediglich auf Grundlage einer entsprechenden Bauleitplanung der Gemeinden möglich gewesen – mit der Folge, dass stets ein Tätigwerden der jeweiligen Kommune notwendig gewesen wäre. Diese Situation würde wieder eintreten, würde die Windenergie im Außenbereich entprivilegiert werden.
Die Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich nach §35 Abs.1 Nr.5 BauGB hat zur Folge, dass die Anlagen dort zulässig sind, wenn ihnen kein öffentlicher Belang entgegensteht. Eine Liste beispielhafter Belange, die der Windenergie im Außenbereich entgegenstehen können, findet sich in §35 Abs.3 Satz 1 BauGB. Genannt sind hier unter anderem schädliche Umwelteinwirkungen, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft sowie das Orts- und Landschaftsbild, aber auch die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen. Während sonstige, nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich bereits dann unzulässig sind, wenn sie öffentliche Belange beeinträchtigen, sind die privilegierten Vorhaben erst unzulässig, wenn ihnen öffentliche Belange entgegenstehen. Ob der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen öffentliche Belange entgegenstehen, ist im Wege der nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln.
Darüber hinaus sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich unzulässig, wenn das Vorhaben gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften – etwa das artenschutzrechtliche Tötungs- und Störungsverbot oder aber gegen Vorschriften zur Sicherheit des Luftverkehrs – verstoßen würde.
Der Privilegierungstatbestand des §35 Abs.1 Nr.5 BauGB hat also nicht zur Folge, dass Windenergieanlagen im Außenbereich gänzlich unbegrenzt zulässig sind. Vielmehr findet die Zulässigkeit dort ihre Grenze, wo der Umsetzung des Vorhabens ein öffentlicher Belang entgegensteht oder wenn das Vorhaben gegen andere gesetzliche Vorgaben verstößt.