Seit der Gesetzesnovelle im Jahr 1996 sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen, nach dem Baugesetzbuches (BauGB) im Außenbereich privilegiert zulässig. Der damaligen Novelle des BauGB lag das Ziel zugrunde, den aus klima-, energie- und umweltpolitischen Gründen erforderlichen Ausbau der Windenergie zu stärken und Windenergievorhaben zugleich aus baurechtlicher Sicht einen festen Platz im Außenbereich zuzuweisen.
Innerhalb dieses Rahmens sind in den letzten zwei Jahrzehnten bundesweit zahlreiche Windenergieanlagen errichtet worden. Dabei haben sich auch die Höhe und Leistung der Anlagen stetig fortentwickelt. Unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten und vor dem Hintergrund geringer Flächenverfügbarkeit ist das positiv zu bewerten. Allerdings können sich mit zunehmender Anlagenhöhe Konflikte zwischen Windenergievorhaben und anderen Schutzgütern ergeben; so bspw. mit Belangen des Landschaftsbildes und der Flugsicherheit. Wie bei allen privilegierten Vorhaben ist die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage nur dort möglich, wo dem Vorhaben keine anderen öffentlichen Belange entgegenstehen; d.h. durch die Anlagenrealisierung keine anderweitigen Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Baustein für eine Lösung hierfür kann mitunter die Begrenzung der Anlagenhöhe sein. Das gilt insbesondere, wenn die Alternative zu einer Höhenbegrenzung das vollständige Erliegen eines Windenergieprojekts ist. Es ist jedoch fraglich, in welchem Umfang Höhenbegrenzungen energiepolitisch denkbar und rechtlich zulässig sind.
Aus energiewirtschaftlicher Sicht spricht vieles für eine optimale Ausnutzung des vorhandenen Raums durch möglichst leistungsstarke und damit in der Regel große Anlagen. Nach einer Studie des Umweltbundesamtes können die Klimaziele der Bundesrepublik Deutschland für 2025 und 2030 aufgrund der begrenzten Flächenkulisse in den nächsten Jahren nur knapp erreicht werden, wenn die Windenergie an Land ihre bislang tragende Rolle beibehält. Gleichzeitig zeigen Berechnungen, dass der Flächenbedarf um bis zu 18% ansteigt, wenn anstelle von 230m hohen Windturbinen der 4MW-Klasse Anlagen mit 150m Gesamthöhe und 3MW betrieben werden.
Auch unter artenschutzrechtlichen Aspekten können große Anlagen vorteilhaft sein. So geht mit ihnen regelmäßig ein größerer Abstand zwischen Flur und unterer Rotorblattspitze einher. Die sich daraus in Bodennähe ergebenden größeren rotorfreien Zonen können regelmäßig dazu führen, dass sich die Kollisionsgefahr für Vögel verringert.
Höhenbegrenzungen dürfen aber auch aus planerischer Sicht nicht ungeprüft festgelegt werden. So sind diese besonders vor dem Hintergrund des aktuellen Förderungssystems und deren Wirtschaftlichkeit auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) hat der Gesetzgeber im Jahr 2017 das bisherige Vergütungskonzept für Strom aus Windenergieanlagen durch die Einführung des Ausschreibungssystems grundlegend geändert. Einen Zahlungsanspruch erhalten nur noch diejenigen Windenergieanlagen, die die Kilowattstunde Strom zum günstigsten Preis anbieten. Der Fokus liegt damit zunehmend auf der Wirtschaftlichkeit und dem Stromertrag der Anlagen.
Größer dimensionierte Anlagen haben in der Regel größere Erfolgsaussichten in den Ausschreibungsverfahren. Allenfalls an sehr windstarken Standorten ist die Anlagenhöhe nicht unbedingt entscheidend. In dem vorliegenden Hintergrundpapier soll schwerpunktmäßig untersucht werden, ob und inwiefern Höhenbegrenzungen rechtlich zulässig sind. Besonders Planungsträgern sollen grundlegende Orientierungspunkte und Maßstäbe für den Umgang mit Höhenbegrenzungen aufgezeigt werden.